11.09.2018Fachbeitrag

Vergabe 921

OLG Düsseldorf ändert Rechtsprechung zu Hilfsmittelausschreibung

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit damit die Unzweckmäßigkeit einer Hilfsmittelausschreibung geltend gemacht wird. Dies hat das OLG Düsseldorf unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Recht-sprechung entschieden (27.06.2018, VII Verg 59/17).

Zweckmäßigkeitsvorbehalt

Krankenkassen können nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verträge über Hilfsmittel ausschreiben, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und qualitäts-gesicherten Versorgung zweckmäßig ist. Satz 6 bestimmt, dass u.a. bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind.

Keine Antragsbefugnis im Vergaberecht

Nach der neuen Rechtsprechung sind dies keine vergaberechtlichen, bieterschützenden Vorschriften, sondern sie betreffen der Ausschreibung vorgelagerte Überlegungen. Bieter sind dazu nicht antragsbefugt, da sie durch fehlerhalfte Zweckmäßigkeitserwägungen nicht in ihren vergaberechtlichen Rechten verletzt sein können.

Kontrolle durch Sozialgerichte?

Das Gericht wollte erkennbar den Weg frei machen für eine sozialgerichtliche Kontrolle des Zweckmäßigkeitsvorbehalts. Trotz der neuen Rechtsprechung müssen Krankenkassen im Oberschwellenbereich ihren Bedarf auch künftig durch Aus-schreibungen oder im Wege eines Open-House-Modells decken, dessen Zulässigkeit für die Hilfsmittelbeschaffung allerdings umstritten ist.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.