21.03.2018Fachbeitrag

Vergabe 883

OLG Düsseldorf zu „ca.“-Angaben in Angeboten

Macht ein Bieter nur geschätzte Angaben zum Personaleinsatz, muss der Auftraggeber ihn nicht zwingend ausschließen (OLG Düsseldorf, 13.12.2017, VII-Verg 33/17).

Schätzungen im Angebot können zulässig sein

Ein Auftraggeber schrieb Reinigungsdienstleistungen aus. Ein Bieter gab in seinem Angebot zu einzelnen Positionen nur ungefähre Angaben – mit den Zusätzen „ca.“ und „voraus-sichtlich“ – zum eingesetzten Personal an. Positionsübergrei-fend machte er feste Angaben zum Personal ohne diese Zu-sätze. Der Auftragnehmer schloss den Bieter vom Vergabe-verfahren aus. Das Angebot entspreche mit den ungefähren Angaben nicht den Mindestanforderungen. Danach mussten die Bieter sowohl in einzelnen Positionen als auch insgesamt eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden anbieten.

Gesamtkontext des Angebots ist entscheidend

Die Vergabekammer und das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verwendung der Zusätze „ca.“ und „voraussichtlich“ zulässig sei. Entscheidend sei der Gesamtkontext. Ergebe sich daraus, dass der Personaleinsatz den Mindestanforde-rungen genüge, dürfe der Auftraggeber das Angebot nicht aufgrund der ungefähren Angaben ausschließen.

Angebote sind auszulegen, bevor sie ausgeschlossen werden dürfen

Der Auftraggeber muss das Angebot aus der Sicht eines ob-jektiven Empfängers auslegen und dabei berücksichtigen, dass auch der mit eingereichte Vertragsentwurf Teil des An-gebots ist. Darin hatte sich der Bieter an feste Vorgaben zum Personaleinsatz auch in einzelnen Positionen verpflichtet.

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