05.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 508

OLG Düsseldorf zu Vertragsänderungen ohne Neuausschreibung

Erweitern Vertragsparteien den Leistungsumfang um mehr als 20 % oder überschreitet die Erweiterung den Schwellenwert, muss neu ausgeschrieben werden (OLG Düsseldorf, 12.02.2014, VII-Verg 32/13).

Pressetext-Entscheidung des EuGH konkretisiert

Der Vergabesenat verweist auf die berühmte Pressetext-Entscheidung des EuGH vom 19.07.2008 (C-454/06) und hält an dieser Linie weiter fest: Wesentliche Vertragsänderungen erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Ausnahme, wenn Erweiterung bekanntgemacht wurde

Das OLG Düsseldorf hält allerdings eine Neuausschreibung für entbehrlich, wenn die beabsichtigte Vertragserweiterung mit der ursprünglichen Ausschreibung bekanntgemacht und so für die Bieter erkennbar war.

Praxistipp

Bei allen Vergaben, besonders bei langlaufenden Dauerschuldverhältnissen, sollten die Auftraggeber mögliche Nachträge schon in der Bekanntmachung aufführen, um die Verträge später geänderten Rahmenbedingungen anpassen zu können.

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