21.01.2019Fachbeitrag

Vergabe 954

OLG Düsseldorf zur Prüfungskompetenz der Nachprüfungsinstanzen

Die Nachprüfungsinstanzen sind nicht zu einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle von Vergabeentscheidungen ermächtigt (OLG Düsseldorf, 05.09.2018, Verg 32/18).

Überprüfung von Amts wegen nur bei Verletzung subjektiver Bieterrechte

Das OLG Düsseldorf hat zu der Prüfungskompetenz von Nachprüfungsinstanzen entschieden:

  • Nachprüfungsinstanzen sind nicht zu einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle ermächtigt.
  • Vergaberechtsverstöße sind nur von Amts wegen zu überprüfen, wenn sie den Antragsteller in seinen subjektiven Bieterrechten verletzen.
  • Die Nachprüfungsinstanzen überprüfen intransparente Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht, wenn der Bieter sie richtig verstanden hat, da er dann nicht in subjektiven Rechten verletzt ist.
  • Fehler bei der Wertung von Konzepten auf der vierten Wertungsstufe sind von Amts wegen nicht zu überprüfen, wenn das Angebot zwingend bereits aufgrund formeller Fehler in der ersten Wertungsstufe auszuschließen ist.

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