17.02.2016Fachbeitrag

Vergabe 690

OLG Hamm zur Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen

Ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge muss Journalisten Auskunft nach Landespressegesetz NRW erteilen. Auch wenn Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, muss es über Verträge mit Dienstleistern aufklären (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015, 11 U 5/14).

Verdacht der Wahlkampffinanzierung

Hintergrund des Urteils ist die Recherche eines Journalisten zum Verdacht einer verdeckten Wahlkampffinanzierung durch Scheinaufträge des kommunalen Unternehmens an Dienstleister.

Spezieller Behördenbegriff

Adressat eines Auskunftsanspruchs sind Behörden. Eine juristische Person des Privatrechts gilt nach dem Pressegesetz als Behörde, wenn sich die öffentliche Hand ihrer bedient um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Es reicht aus, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

Keine Erforderlichkeitsprüfung

Ein schlichter Verdacht eines Journalisten reicht bereits aus, um einen Anspruch zu begründen. Ob darüber hinaus die Auskunft erforderlich ist, wird nicht geprüft.

Einzelfall entscheidend

Einem Auskunftsbegehren können gemäß Landespressegesetz NRW Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen, welche Interessen gewichtiger sind. Der Verdacht einer indirekten Wahlkampffinanzierung betrifft öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht, hinter denen Geschäftsgeheimnisse regelmäßig zurückstehen werden. Das Urteil ist noch ohne Rechtskraft und beim BGH anhängig.

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