21.10.2019Fachbeitrag

Vergabe 1023

Schutzwürdiges Vertrauen bei Frist zum Nachreichen von Unterlagen

Räumt ein Auftraggeber einem Bieter eine Frist zum Nachreichen von Unterlagen ein, die über die gesetzliche Frist nach § 16a EU VOB/A hinausgeht, darf der Bieter auf die Wirksamkeit der ihm gesetzten Frist vertrauen (OLG Düsseldorf, 03.04.2019, Verg 49/18).

Auftraggeber setzt zu lange Frist

Ein Auftraggeber berechnet die Frist von sechs Tagen zur Nachforderung von Unterlagen nach § 16a EU VOB/A falsch und setzt einem Bieter eine zu lange Frist. Nachdem der Bieter die Unterlagen nachgereicht hat, erhält er den Zuschlag. Hiergegen wendet sich ein Konkurrent und macht die Unwirksamkeit der Vergabe geltend.

Schutzwürdiges Vertrauen des Bieters

Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Auftragsvergabe. Zwar verstößt der Auftraggeber durch das Setzen einer zu langen Frist gegen § 16a EU VOB/A, jedoch durfte der Bieter darauf vertrauen, die ihm gesetzte Frist nutzen zu können. Die Fristsetzung begründet ein schutzwürdiges Vertrauen, das einem Ausschluss des Angebotes entgegensteht.

Kein schutzwürdiges Vertrauen in Ausnahmefällen

Kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, wenn der Auftraggeber bei der Fristbemessung sachfremde, manipulative Kriterien verwendet, die mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unvereinbar sind. Liegen diese Umstände nicht vor, ist ein Ausschluss unzulässig.

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