01.02.2017Fachbeitrag

Vergabe 792

Überwiegende öffentliche Förderung: Volumen der Gesamtbaumaßnahme zählt

Die Frage der überwiegenden öffentlichen Förderung i. S. v. § 99 Nr. 4 GWB ist grundsätzlich am Volumen der konkreten Gesamtbaumaßnahme zu prüfen und nicht am Umfang einzelner Module (OLG Celle, 29.11.2016, 13 Verg 8/16).

Öffentliche Förderung von Baumaßnahmen

Ein Auftraggeber schrieb Aufträge zur grundlegenden Modernisierung eines Krankenhauses in mehreren Bauabschnitten aus. Die Baumaßnahmen wurden öffentlich gefördert. Eine Maßnahme war dabei jedoch ausdrücklich von der Förderung ausgenommen. Hierfür wollte die Auftraggeberin einen Auftrag in einem nicht-förmlichen Verfahren vergeben.

Maßgeblichkeit der Gesamtkosten

Das OLG sah hierin einen vergaberechtlichen Verstoß, da die Bauherrin als öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 4 GWB anzusehen sei. Für die Beurteilung der öffentlichen Förderung komme es grundsätzlich auf die Gesamtkosten des Bauprojekts an und nicht auf die „förderfähigen Kosten“.

Untrennbarer Funktionszusammenhang

Die verfahrensgegenständliche Einzelmaßnahme stelle einen Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme dar und sei mit ihr als Einheit zu betrachten. Die Einzelmaßnahme sei nicht unwesentlich und es bestehe zwischen ihnen ein untrennbarer Funktionszusammenhang.


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