04.04.2019Fachbeitrag

Vergabe 976

Unverbindliche Referenzplanung zulässig bei Konzessionsvergaben

Auftraggeber dürfen die Verantwortung für die Planung auf den Konzessionär übertragen, selbst wenn ihre Referenzplanung fehlerhaft ist (OLG München, 12.02.2019, 9 U 728/18).

Konzessionär trägt Risiko von Planungsfehlern

Dies entschied das OLG München zu einem Konzessionsvertrag für den Bau, Erhalt und Betrieb der Autobahn A8. Der Auftraggeber fügte den Vergabeunterlagen seine „unverbindliche Referenzplanung“ bei. Nach dem Konzessionsvertrag trug der Konzessionär das Risiko von Planungsfehlern, auch für die Referenzplanung. Nach Zuschlag machte der Konzessionär Schadensersatzansprüche geltend, da die von ihm übernommene Referenzplanung fehlerhaft war und er dies in der Angebotsfrist nicht erkannt habe.

Bieter müssen zu kurze Prüffrist rügen

Zu Unrecht. Die Klausel zur Übernahme der Planungsverantwortung ist wirksam. Es ist keine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, da es sich um eine vertragliche Hauptleistungspflicht handelt. Hätte der Konzessionär binnen der Angebotsfrist nicht genug Zeit zur Planung gehabt, hätte er dies schon im Vergabeverfahren rügen müssen.

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