04.07.2018Fachbeitrag

Vergabe 907

UVgO in NRW für Landes-Auftraggeber in Kraft gesetzt

Seit dem 09.06.2018 müssen Auftraggeber in NRW, die der Landeshaushaltsordnung unterliegen, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und nicht mehr die VOL/A 1. Abschnitt anwenden.

Änderung VV zu § 55 LHO

Der Runderlass des Ministeriums der Finanzen (Az. IC2-0055-2 vom 11.05.2018, veröffentlicht im MBl. NRW Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 08.06.2018) hat die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung (VV LHO) geändert.

Danach gilt die UVgO insbesondere mit diesen Maßgaben:

Wertgrenzen

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahme-wettbewerb bis 50.000 Euro netto; mindestes 5 Angebote einzuholen
  • Verhandlungsvergabe bis 25.000 Euro netto; mindestens 3 Angebote einzuholen

Wirtschaftlichkeitsvermerk

  • Beim Direktauftrag bis 1000 Euro netto sowie bei Nutzung der Bereichsausnahmen ist die Wirtschaft-lichkeit zu dokumentieren.

eVergabe

  • eVergabe: Bis 25.000 Euro netto Teilnahmeanträge, Angebote und Kommunikation per E-Mail zulässig.


Kommunalerlass des MHKBG steht noch aus

Für kommunale Auftraggeber wird die UVgO zuerst durch Änderung der Kommunalen Vergabegrundsätze in Kraft ge-setzt werden; genauer Zeitpunkt und abschließende Inhalte sind noch nicht bekannt.

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