18.02.2015Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 093

Wasserversorgungsnetz: Umfang des Übertragungsanspruchs

Der Altkonzessionär ist verpflichtet, der Kommune alle für die Wasserversorgung notwendigen Leitungen und Anlagen zu übertragen (LG Essen, 20.10.2014, 3 O 328/13).

Gemischt genutzte Leitungen

Die Kommune stritt sich mit dem Altkonzessionär nach Auslaufen des Wasserkonzessionsvertrags über den Umfang der Herausgabepflicht. Nach dem Wasserkonzessionsvertrag waren alle im Stadtgebiet verlegten Rohrleitungen, mit Ausnahme derjenigen, die der Versorgung von Abnehmern außerhalb der Kommune dienen, zu übertragen.

Auslegung nach Sinn und Zweck

Diese unklare Vertragsregelung legte das Gericht nach Sinn und Zweck aus. Ausgenommen seien daher nur die Leitungen, die ausschließlich der Versorgung von Abnehmern außerhalb der Kommune dienen. Die Sicherheit und Fortführung der Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge steht somit im Vordergrund.

Endschaftsklauseln klar zu fassen

Dieses Urteil sowie vergleichbare Entscheidungen zu Energiekonzessionsverträgen zeigen, dass eindeutige Endschaftsklauseln spätere Probleme vermeiden können. Gerade bei einem Konzessionärswechsel mit regelmäßig angespanntem Verhältnis zwischen den Beteiligten gießt eine unklare Endschaftsklausel unnötiges Öl ins Feuer.

Download Volltext



Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.