18.03.2016Fachbeitrag

Vergabe 695

Wertung nach Schulnoten ist unzulässig

Wertungsmatrix: OLG Düsseldorf fordert neben Unterkriterien einen konkreten „Erfüllungsgrad“ in Punkten (OLG Düsseldorf, Verg 25/15 vom 16.12.2015).

Unterkriterien und konkrete Punkte vorgeben

Öffentliche Auftraggeber müssen mitteilen, auf welche Gesichtspunkte sie bei der Bewertung abstellen. In der Regel erfolgt dies über Unterkriterien und ggf. Unter–Unterkriterien (vgl. auch OLG Düsseldorf, vom 21.10.2015, Az. Verg 28/14). Eine pauschale Kategorisierung:

  • 1 Punkt = genügt den Anforderungen,
  • 2 Punkte = genügt vollumfänglich den Anforderungen,
  • 3 Punkte = ist den Anforderungen besonders dienlich,

reicht nicht.

Auftraggeber muss alles vorgeben

Bieter könnten nicht erkennen, unter welchen (konkreten) Voraussetzungen ihr Angebot den Anforderungen genügt, mit Einschränkungen genügt oder besonders dienlich ist, so das Gericht. Auch Schulnoten, die Angebotsinhalte mit sehr gut, gut, befriedigend etc. bewerten, seien demnach nicht mehr zulässig.

Innovative Lösungen noch möglich?

Da der Auftraggeber konkret vorgeben muss, welche Angebotsinhalte wie viele Punkte erzielen, funktioniert eine solche Wertung nur, wenn der Auftraggeber schon vorher genau weiß, wie die ausgeschriebene Leistung am besten umgesetzt wird. Findige Bieter werden dann spiegelbildlich diese Vorgaben in ihren Angeboten abbilden, um die maximale Punktzahl zu erzielen. Raum für eigene Ideen der Bieter bleibt kaum.

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