30.07.2015Fachbeitrag

Energie 062

Wohnungsleerstand für Wassergrundpreise unbeachtlich

Ein Wasserversorgungsunternehmen darf die verbrauchsunabhängigen Grundpreise pauschal festlegen (BGH, 20.05.2015, VIII ZR 164/14 und VIII ZR 136/14).

Grund- und Verbrauchspreis

Für die Bereitstellung und die Lieferung von Trinkwasser sind regelmäßig neben einem Verbrauchspreis vereinheitlichte Grundpreise zu zahlen. Der Grundpreis differenziert dabei nicht nach der Wohnungsgröße oder der Anzahl der Bewohner. Streitgegenstand war in den Entscheidungen, ob bei der Grundpreiserhebung leerstehende Wohnungen in Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen sind.

Weite Kalkulationsspielräume

Der BGH gewährt Wasserversorgungsunternehmen relativ weite Spielräume, wie sie die Tarife genau gestalten. Wie genau die verbrauchsunabhängigen Kosten in die Kalkulation einfließen, also über den Grundpreis, den Verbrauchspreis oder im Wege einer Mischkalkulation, obliegt grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung.

Keine Unbilligkeit

Wenn für Mehrfamilienhäuser die vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohnungen abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen, ist dies aus Sicht des BGH nicht unbillig.

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