Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

20.07.2021

Folge 3: Wer? Was? Wie? – Die Begriffe Öffentlicher Auftraggeber und Öffentlicher Auftrag

In der dritten Folge des Vergaberecht-Podcasts von Heuking Kühn Lüer Wojtek werfen Christina Emde und Daniela Kreuels einen Blick auf die vergaberechtlichen Begriffe des Öffentlichen Auftraggebers sowie des öffentlichen Auftrages und erklären, warum deren Verständnis wichtig ist.

Der Begriff des Auftraggebers ist ein zentrales Merkmal des persönlichen Anwendungsbereichs des Vergaberechts und der Oberbegriff für

  • Öffentlicher Auftraggeber, § 99 GWB,
  • Sektorenauftraggeber, § 100 GWB und
  • Konzessionsgeber, § 101 GWB.

Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB sind

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) sowie deren Sondervermögen,
  • Juristische Personen, die aufgrund ihrer Funktion und ihrer besonderen Staatsgebundenheit unter den öffentlichen Begriff des öffentlichen Auftraggebers fallen (funktionaler Auftraggeber),
  • Verbände der Gebietskörperschaften oder des funktionalen Auftraggebers und
  • Privatpersonen sowie juristische Personen bei bestimmten Bauvorhaben (z. B. der Errichtung von Krankenhäusern, Schul- oder Verwaltungsgebäuden), sofern das Vorhaben überwiegend durch den Staat subventioniert wird.

Sektorenauftraggeber sind öffentliche Auftraggeber, die eine Sektorentätigkeit (Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Elektrizität, Gas, Wärme und Verkehr) ausführen.

Konzessionsgeber sind öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, die eine Konzession vergeben. Der Konzessionsnehmer trägt das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder die Verwertung der Dienstleistungen.

Daneben ist auch der Begriff des öffentlichen Auftrages mitbestimmend bei der Frage, ob der Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts eröffnet ist:

Ein Auftrag ist entgeltlich, wenn sich die Parteien verpflichten, für eine Leistung eine Gegenleistung zu erbringen.

Der Auftrag dient der Beschaffung, wenn der öffentliche Auftraggeber mit der Leistung einen Bedarf decken will, z.B bei dem Einkauf von Waren. Die Veräußerung bspw. eines Grundstücks stellt entsprechend keinen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB dar.

Bei Fragen oder Anmerkungen zum Podcast freuen wir uns über Ihre E-Mail an schonvergeben(at)heuking.de.

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