22.08.2018Fachbeitrag

Vergabe 914

Abgrenzung öffentlicher Aufträge von Zuwendungen

Erhält ein Unternehmen eine Zuwendung, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, stellt dies keinen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag dar (OLG Düsseldorf, 11.07.2018, VII-Verg 1/18).


Öffentlicher Auftrag nur bei einklagbarer Leistungspflicht

Ein öffentlicher Auftrag liegt nur vor, wenn ein Unternehmen sich im Austausch gegen ein Entgelt vertraglich und einklagbar verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen.

Zuwendung nicht mit Leistungspflicht verbunden

Erhält ein Unternehmen eine staatliche Zuwendung ist damit keine einklagbare Leistungspflicht verbunden. Der Zuwendungsempfänger muss lediglich damit rechnen, die erhaltenen Mittel zurückzuzahlen, wenn er die Vorgaben des Zuwendungsbescheids nicht einhält, insbesondere die Mittel nicht zweckgebunden einsetzt.


Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.