26.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1131

Alternative Eignungsprüfung von „Newcomern“ ist zulässig

Ein Bieter verändert die Vergabeunterlagen nicht unzulässig, wenn diese nicht eindeutig formuliert sind – insbesondere wenn er im Rahmen der Kalkulationshoheit seine Preise berechnet. Zudem können Auftraggeber auf alternative Kriterien zurückgreifen, um zu prüfen ob ein Bieter, insbesondere ein „Newcomer“, für den Auftrag geeignet ist (OLG Frankfurt, 01.10.2020, 11 Verg 9/20).

Kalkulationshoheit des Bieters bei der Preisberechnung

Um festzustellen, ob ein Bieter die Vergabeunterlagen verändert hat, sind diese nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Ein Verstoß gegen §§ 57 Abs. 1 Nr. 4, 53 Abs. 7 VgV kommt nur dann in Betracht, wenn die Unterlagen unmissverständlich formuliert sind. Wenn der Auftraggeber z. B. eine prozentuale Gewichtung von mehreren Kostenbestandteilen verlangt, von denen einer die Fixkosten umfasst, bedeutet dies nicht, dass eine variable Berechnung der übrigen Kostenbestandteile zwingend nötig ist. Es obliegt vielmehr der Kalkulationshoheit der Bieter, hierüber zu entscheiden – so das OLG Frankfurt.

Eignungskriterien bei „Newcomern“

Dem Auftraggeber steht gerade bei eher unerfahrenen Bietern ein weiter Beurteilungsspielraum zu, wenn er deren Eignung prüft. Statt Referenzen darf er Nachweise verlangen, die ebenso gut belegen, dass der Bieter geeignet ist. Eine Gesamtschau der bereits durchgeführten Aufträge, stichprobenhafte Referenzabfragen oder persönliche Referenzen der Pro-jektleiter können Eignungskriterien sein, wenn Auftragsvolumina oder die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.