17.02.2015Fachbeitrag

Immobilien & Bau Update 2/2015

BauGB-Novelle 2014 II: Erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen

Die BauGB-Novelle ändert bauplanungsrechtliche Vorschriften, um die Zulassung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern. Hierdurch soll eine ausreichende Anzahl an Unterkünften für die zunehmende Flüchtlingszahl geschaffen werden.

Nach den maßgeblichen Neuregelungen der Novelle ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften in bestimmten Fällen privilegiert. Die Änderungen gelten nur befristet bis zum 31.12.2019, da der Gesetzgeber davon ausgeht, bis zu diesem Datum eine ausreichen-de Anzahl von Unterkünften geschaffen zu haben.

Erleichterte Nutzungsänderungen im unbeplanten Innenbereich

Das im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich geltende Einfügensgebot ist auf Nutzungsänderungen zulässiger-weise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungs-gebäude zu Flüchtlingsunterkünften nicht mehr anzu-wenden. Die Umnutzung zu einer Flüchtlingsunterkunft ist daher insbesondere davon unabhängig, ob sie sich nach der Nutzungsart in die nähere Umgebung einfügt.
Nutzungsänderung und Neubau im Au-ßenbereich teilweise privilegiert
Im Außenbereich wird die Zulassung von Flüchtlings-unterkünften erleichtert, indem diese den privilegierten Vorhaben teilweise gleichgestellt werden. Die Erleichte-rung erfasst nicht nur Änderungen bereits errichteter Ge-bäude, sondern auch den Neubau von Unterkünften. Anwendung findet die Erleichterung allerdings nur bei Außenbereichsflächen, die im unmittelbaren Zusammen-hang mit besiedelten Flächen stehen.

Befreiung in Gewerbegebieten

Schließlich wurde eine Befreiungsmöglichkeit für Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten geschaffen. Dort können Flüchtlingsunterkünfte nun im Einzelfall im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass an dem Standort auch Anlagen für soziale Zwecke zumindest als Ausnahme zugelassen werden könnten und nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In diese Beurteilung hat u.a. einzufließen, ob die Unter-bringung von Flüchtlingen mit den zulässigen Gewerbe-betrieben im Gewerbegebiet verträglich ist. Für die Erteilung der Befreiung ist das gemeindliche Einvernehmen erforderlich.

Wohl der Allgemeinheit umfasst auch Belange von Flüchtlingen

Neben diesen „echten“ Neuregelungen hat die Novelle zwei Aspekte klargestellt. Ausdrücklich betont wird zum einen, dass die Belange von Flüchtlingen und ihre Unterbringung in Abwägungsvorgängen zu berücksichtigen sind und, zum an-deren, dass diese Belange als Grund des Wohls der Allge-meinheit eine Befreiung erfordern können. Da es sich hierbei lediglich um Klarstellungen handelt, gelten diese unbefristet.

Praxishinweis

Insbesondere in Gewerbegebieten stellt sich für bereits angesiedelte Gewerbebetriebe die Frage nach po-tentiellen Nutzungseinschränkungen durch die Zulassung von zumindest wohnähnlicher Nutzung durch Flüchtlingsunter-künfte in der näheren Umgebung. Hier gilt es für den Gewer-betreibenden, aktuelle Genehmigungsverfahren zu verfolgen, um nachbarliche Abwehrrechte rechtzeitig geltend zu ma-chen. Dabei muss im Blick behalten werden, dass die Befris-tung der Neuregelungen nicht bedeutet, dass Unterkünfte nach Ablauf der Befristung unzulässig werden. Vielmehr wer-den auf Grundlage der vorübergehend geltenden Erleichte-rungen genehmigte Unterkünfte dauerhaft genutzt werden können.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.