07.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 767

Gesamtausgabe der VOB 2016 anzuwenden

Die Gesamtausgabe der VOB 2016 ist seit dem 01.10.2016 anzuwenden.

Rahmenverträge kodifiziert

Damit müssen öffentliche Auftraggeber jetzt den 1. Abschnitt der VOB/A in der Ausgabe 2016 und die VOB/C in der Fassung September 2016 für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte anwenden. Die Änderungen dienen dazu, einen weitgehenden Gleichlauf der Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte herzustellen. Die wesentlichen Änderungen für nationale Vergaben sind:

  • Erstmals werden nach § 4a VOB/A Rahmenverträge geregelt.
  • Die elektronische Kommunikation ist freiwillig (§§ 11 ff. VOB/A). Oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt sie ab dem 19.04.2017 für zentrale Beschaffungsstellen und ab dem 19.04.2018 für andere öffentliche Auftraggeber verbindlich.
  • Ab dem 18.10.2018 darf der Auftraggeber nach § 13 VOB/A wählen, ob die Bieter Angebote elektronisch oder auch schriftlich einreichen dürfen. Schriftliche Angebote muss er bis dahin stets zulassen.
  • Elektronische Angebote öffnet der Auftraggeber in Abwesenheit der Bieter und teilt ihnen maßgebliche Informationen unverzüglich elektronisch mit (§§ 14, 14a VOB/A). Schriftliche Angebote öffnet er zusammen mit den Bietern.

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