07.11.2016 Fachbeitrag Article

Gesamtausgabe der VOB 2016 anzuwenden

Vergabe 767

Die Gesamtausgabe der VOB 2016 ist seit dem 01.10.2016 anzuwenden.

Rahmenverträge kodifiziert

Damit müssen öffentliche Auftraggeber jetzt den 1. Abschnitt der VOB/A in der Ausgabe 2016 und die VOB/C in der Fassung September 2016 für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte anwenden. Die Änderungen dienen dazu, einen weitgehenden Gleichlauf der Regelungen für die Vergabe von Bauleistungen unter- und oberhalb der EU-Schwellenwerte herzustellen. Die wesentlichen Änderungen für nationale Vergaben sind:

  • Erstmals werden nach § 4a VOB/A Rahmenverträge geregelt.
  • Die elektronische Kommunikation ist freiwillig (§§ 11 ff. VOB/A). Oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt sie ab dem 19.04.2017 für zentrale Beschaffungsstellen und ab dem 19.04.2018 für andere öffentliche Auftraggeber verbindlich.
  • Ab dem 18.10.2018 darf der Auftraggeber nach § 13 VOB/A wählen, ob die Bieter Angebote elektronisch oder auch schriftlich einreichen dürfen. Schriftliche Angebote muss er bis dahin stets zulassen.
  • Elektronische Angebote öffnet der Auftraggeber in Abwesenheit der Bieter und teilt ihnen maßgebliche Informationen unverzüglich elektronisch mit (§§ 14, 14a VOB/A). Schriftliche Angebote öffnet er zusammen mit den Bietern.

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