04.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 993

Jeder Bieter muss selbst die Rügefristen kennen

Öffentliche Auftraggeber müssen Bieter nicht auf Rügefristen hinweisen, sondern nur über Rechtsbehelfsfristen für einen Nachprüfungsantrag belehren (OLG München, 19.09.2018, Verg 6/18).

Rüge erst drei Wochen nach Kenntnis vom Vergabeverstoß

Ein öffentlicher Auftraggeber veröffentlichte eine Bekanntmachung und teilte seinem bisherigen Auftragnehmer unmittelbar danach mit, dass er ihn von dem Vergabeverfahren ausschließe. Denn er habe die bisherigen Leistungen mangelhaft erbracht. Der Auftragnehmer rügte seinen Ausschluss erst drei Wochen später.

Rüge zu spät, Nachprüfungsantrag unzulässig

Zu spät! Das OLG München wies seinen Nachprüfungsantrag zurück. Der Bieter hätte seinen Ausschluss innerhalb von 10 Kalendertagen rügen müssen. Nun ist er präkludiert und sein Nachprüfungsantrag daher schon unzulässig.

Kein Hinweis auf Rügefrist

Öffentliche Auftraggeber müssen Bieter nicht auf Rügefristen hinweisen. Sie müssen Bieter nur über die Rechtsbehelfsfrist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB belehren. Danach müssen Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, einen Nachprüfungsantrag stellen.

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