06.07.2021Fachbeitrag

Vergabe 1189

Start des Wettbewerbsregisters rückt näher

Das Bundeskartellamt ruft öffentliche Auftraggeber auf, sich beim Wettbewerbsregister zu registrieren. Die frühzeitige Registrierung soll zu einem reibungslosen Ablauf zum offiziellen Start des Wettbewerbsregisters beitragen.

Adressaten des Aufrufs zur Registrierung

Das Bundeskartellamt hat öffentliche Auftraggeber im Frühjahr 2021 und nun nochmals im Juni 2021 zur Registrierung beim Wettbewerbsregister aufgefordert. § 6 Abs. 1 WRegG verpflichtet öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 GWB zur Abfrage vor Erteilung eines Zuschlags. Nur projektbezogene Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB sollen sich erst später nach einem weiteren Hinweis des Bundeskartellamtes registrieren.

Registrierung beim Bundeskartellamt

Für die Registrierung der mitteilenden Behörden und Auftraggeber sind die Formulare zu nutzen, die auf der Internetseite des Bundeskartellamts bereitstehen. Dort finden sich auch erklärende Leitfäden zur Registrierung und Nutzerverwaltung.

Abfragen erst nach Bekanntgabe durch BMWi möglich

Obwohl mit dem Wettbewerbsregistergesetz und mit der im April 2021 in Kraft getretenen Wettbewerbsregisterverordnung die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb des Wettbewerbsregisters vorliegen, wird dieses erst nach entsprechender Bekanntgabe durch das BMWi funktionsfähig sein. Die Pflicht zur Abfrage tritt sechs Monate nach Freischaltung der Abfragemöglichkeit in Kraft.

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