29.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1276

Abrufpflicht aus dem Wettbewerbsregister

Seit dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, vor dem Zuschlag das Wettbewerbsregister zu prüfen.

Zentrales Register für ausschlussrelevante Informationen

Mit dem bundesweiten Wettbewerbsregister stellt das Bundeskartellamt den Auftraggebern elektronisch Informationen zur Verfügung, um die straf- und wettbewerbsrechtliche Eignung der Bieter zu prüfen. Hierzu müssen die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden seit dem 01.12.2021 alle registerrelevanten Entscheidungen an das Bundeskartellamt melden.  

Abfragepflicht grundsätzlich ab 30.000 Euro

Öffentliche Auftraggeber sind ab einem geschätzten Auftragswert von netto 30.000 Euro verpflichtet, das Register abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt die Abfragepflicht hingegegen ab Erreichen der Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren.

Gewerbezentralregister und Korruptionsregister damit erledigt

Mit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters entfallen die bisher bestehenden Abfragepflichten zum Gewerbezentralregister und zu den Korruptionsregistern der Länder. Eine freiwillige Abfrage des Gewerbezentralregisters bleibt jedoch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren weiterhin möglich.

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