28.01.2022FachbeitragCorona

Update Arbeitsrecht Januar 2022

Änderungen im Arbeitsrecht 2022

Auch im neuen Jahr dominiert die Corona-Pandemie die Schlagzeilen, unser Handeln und auch die Gesetzgebung. Neben einer Verlängerung der Corona-Sonder-Regelungen greifen in 2022 aber auch die letzten Regelungen der alten Regierung zu Bürokratieabbau, Digitalisierung und Mindestlohn. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Corona-Impfpflicht 

Arbeitnehmer von Einrichtungen des Gesundheitswesens (insbesondere: Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenheime, Pflegedienste) müssen ab dem 15. März 2022 entweder vollständig geimpft oder genesen sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie aus medizinischen Gründen (Kontraindikation) keine Impfung erhalten können. Bis zum 15. März 2022 müssen die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern die entsprechenden Nachweise vorlegen. 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn sie bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis erhalten oder Zweifel an dessen Echtheit haben. Diese Verpflichtung ist bußgeldbewehrt und sollte daher nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes ernst genommen werden. 

Das Gesundheitsamt kann bei fehlendem Nachweis der Impfung, Genesung oder Kontraindikation ein Beschäftigungsverbot für die jeweiligen Arbeitnehmer erteilen. Das bedeutet im Umkehrschluss insbesondere, dass Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht ohne Weiteres an den fehlenden Nachweis der Impfung knüpfen können, wenn nicht das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot erlassen hat. 

Anderes gilt bei Neueinstellungen: Ab dem 16. März 2022 dürfen Arbeitgeber neue Arbeitnehmer nur noch beschäftigen, wenn diese einen Nachweis der Impfung, Genesung oder Kontraindikation vorlegen. Hierauf sollte bei der Vertragsanbahnung ebenfalls zur Vermeidung von Bußgeldern geachtet werden. 

Verlängerung bestehender Corona-Regelungen

Das bestehende arbeitsrechtliche Corona-Paket wurde überwiegend bis März 2022 verlängert. 

Zunächst bis zum 19. März 2022 gelten die besonderen Regelungen zum Gesundheitsschutz fort. Für die Arbeitgeber bedeutet dies auch weiterhin Folgendes: 

  • In Betrieben gilt 3G: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen die Einhaltung kontrollieren und die Kontrolle dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und Impfmöglichkeiten informieren, die Betriebsärzte bei Impfangeboten unterstützen sowie Arbeitnehmer für Impfungen freistellen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle anwesenden Arbeitnehmer Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Arbeitgeber müssen über ein Hygienekonzept (einschließlich Regelungen zur Maskenpflicht, Verhinderung von Personenkontakten und Raumnutzungen nur durch einzelne Personen) verfügen, dies an sich veränderte Situationen anpassen und die Arbeitnehmer hierüber informieren. 

Der Auszahlungszeitraum für die steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro wurde verlängert: Diese muss nun bis Ende März 2022 ausgezahlt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Zahlung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Gehalt und zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise gezahlt wird. Interessant ist, dass der steuerfreie Maximalbetrag unabhängig von dem Umfang der Arbeitsstunden, d.h. auch an Teilzeitkräfte, gewährt werden kann. 

Auch die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31. März 2022 verlängert: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits dann, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Ausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmer werden weiterhin einbezogen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden hälftig erstattet. Eine volle Erstattung erfolgt, wenn die Beschäftigten an geförderten Fortbildungen teilnehmen. Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, können bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, Kurzarbeitergeld erhalten. Im Übrigen ist die Bezugsdauer wieder auf 12 Monate begrenzt. Schließlich erfolgt für Beschäftigte, entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, ab dem vierten Bezugsmonat eine Aufstockung auf 70 (bzw. für Haushalte mit Kindern 77) Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 (bzw. 87) Prozent des Nettogehaltes. Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Schließlich bleibt die Anzahl der Kinderkrankentage in 2022 mit 30 Tagen je Elternteil und Kind erhöht. 

Insbesondere Betriebsversammlungen, Versammlungen der Betriebsräte und Einigungsstellen können auch weiterhin digital stattfinden. 

Ob die Arbeitnehmer auch für 2022 wieder eine Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen können, bleibt dagegen noch offen. Dies wird vermutlich vom Verlauf der Pandemie abhängen. 

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Digitalisierung hält dank des bereits 2019 verabschiedeten, insoweit jedoch erst jetzt in Kraft getretenen Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes weiter Einzug. Ärzte sind nunmehr verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitszeiten digital an die Krankenkassen zu melden. Diese stellen die Informationen den Arbeitgebern digital zum Abruf zur Verfügung: Ab dem 1. Juli 2022 entfällt dann für die gesetzlich Versicherten die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber. Was bleibt ist die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur unverzüglichen Krankmeldung. Und: Bis auf weiteres stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer zu Dokumentationszwecken aus. 

Arbeitgeber sollten insoweit ihre Muster-Arbeitsverträge anpassen. 

Elektronische Arbeitslosmeldung

Ebenfalls bereits am 20. Mai 2020 verabschiedet, aber erst zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist die Änderung des § 38 Abs. 1 SGB III. Dank der Streichung des Wortes „persönlich“ in der Regelung zur Arbeitslosmeldung ist nun erstmals auch eine elektronische Arbeitslosmeldung zulässig. Diese Form der Arbeitslosmeldung erfordert jedoch die Nutzung der sogenannten "Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises.

Arbeitgeber sollten ihre Mustertexte in Kündigungsschreiben und Aufhebungsverträgen an die neue Rechtslage anpassen, um ihren Hinweispflichten korrekt nachzukommen. 

Vereinfachung von Statusfeststellungsverfahren

Ab dem 1. April 2022 sollen Statusfeststellungen durch folgende Aspekte erleichtert werden:

  • Anstelle der Versicherungspflicht in der Kranken- oder Rentenversicherung wird künftig allein der Erwerbsstatus (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) festgestellt. 
  • Die Feststellung des Erwerbsstatus ist schon vor der Aufnahme der Tätigkeit möglich.
  • Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. 
  • Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.

Alle Änderungen sind darauf gerichtet, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es ist abzuwarten, ob diese Ziele erreicht werden. 

Mindestlohn

Bereits zum 1. Januar 2022 ist der Mindestlohn von zuvor 9,60 Euro auf 9,82 Euro angestiegen. Ab dem 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn dann, wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen, auf 10,45 Euro pro Stunde ansteigen. Damit wird ein erheblicher Schritt in Richtung des von der Ampelkoalition ab dem 1. Oktober 2022 geplanten Mindestlohn von 12,00 Euro pro Stunde (vgl. Update Arbeitsrecht Dezember 2021) getan.

Auch die neue Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt seit dem 1. Januar 2022:

  • 1. Ausbildungsjahr:     585 Euro,
  • 2. Ausbildungsjahr:      690,30 Euro,
  • 3. Ausbildungsjahr:     789,75 Euro, 
  • 4. Ausbildungsjahr:      819 Euro. 

Die nächste Steigerung folgt dann ab dem 1. Januar 2023 auf 620 Euro (1. Jahr), 731,60 Euro (2. Jahr), 837 Euro (3. Jahr) und 868 Euro (4. Jahr). 

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