23.04.2024Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology 96

Aktuelles zum Spannungsfeld zwischen Design- und Urheberschutz

Die sog. „Infopaq-Entscheidung“ des EuGH aus dem Jahre 2009 (EuGH, Urt. v. 16.07.2009 – C 5 / 08, GRUR 2009,1041) hatte die unionsweite Harmonisierung des für das Urheberrecht zentralen Begriffs des „Werkes“ im Sinne von § 2 UrhG zur Folge. Es hat eine Weile gedauert bis Deutschland zu dieser Erkenntnis kam. Dem Richtlinienrecht sind zwar in der Tat wenig Vorschriften bezüglich urheberrechtlicher Schutzvoraussetzungen zu entnehmen, geregelt sind nur Computerprogramme, Datenbank- und Lichtbildwerke, jedoch ist klar, dass es sich bei dem Begriff des Werkes um einen autonomen Begriff des Unionsrecht handelt, der mit einer einheitlichen sowie unionsweiten Auslegung einherzugehen hat. Nach dem Verständnis des EuGH setzt das Werk im Sinne des Urheberrechts voraus, dass es sich bei dem zu schützenden Objekt insofern um ein Original handelt, dass darin eine selbstständige geistige Schöpfung des Urhebers liegt. Zudem ist die Einstufung als ein Werk den Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung Inne haben und vermitteln. Ein Original im vorgenannten Sinne liegt somit dann vor, wenn das Objekt die persönlichen Eigenschaften der Urheberin zum Ausdruck bringt und gleichzeitig die schöpferischen Fähigkeiten, die sich auf freie und kreative Entscheidungen stützen, wiederspiegelt.

Dieses Verständnis des Werkbegriffs wurde inzwischen auch vom BGH verinnerlicht. Allerdings bestehen weiterhin Unsicherheiten darüber, welche Konsequenzen die Vereinheitlichung des Werkbegriffs genau nach sich zieht. Insbesondere bestehen im Hinblick auf die angewandte Kunst Zweifel, ob nach dem EuGH eher eine weitere oder restriktivere Auslegung geboten ist.

Die Zweifel lassen sich auch in dem USM-Haller Verfahren wiedererkennen, denn der BGH sah sich aufgrund eines anderen schwedischen Vorabentscheidungsverfahrens vom 20.09.2023 (Aktenzeichen: C-580 / 23) veranlasst, das eigene Verfahren auszusetzten und eine eigene Vorlage an den EuGH zu formulieren. Insbesondere möchte der BGH dem EuGH mehr Argumentationsraum einräumen.

I. Der Fall

Die Klägerin ist Herstellerin der renommierten „USM-Haller“- Möbelsysteme, die seit Jahrzenten zu den obersten Designklassikern zählen. Maßgeblich an den Möbelbausystemen ist, dass die einzelnen Korpusse beliebig miteinander kombiniert werden können.

Die Beklagte betreibt einen Online-Shop, zu dessen Sortiment insbesondere Erweiterungsteile bzw. Ersatzteile für die USM-Haller Systeme gehören. Ursprünglich beschränkte sich das Angebot der Beklagten auch nur auf Ersatzteile. Eine Beanstandung seitens der Klägerin erfolgte diesbezüglich nicht.

Beginnend ab 2017 erfolgte eine Neugestaltung des Online-Shops der Beklagten. Ab dem Zeitpunkt waren sämtliche Elemente für den Zusammenbau eines vollständigen USM- Haller Möbelsystems in dem Online-Shop vorzufinden. Die Beklagte begann ebenso mit zusammengebauten USM-Haller Möbelsystemen zu werben. Des Weiteren wurden im Zuge der Neugestaltung den Möbellieferungen Montageanleitungen beigefügt, die den Aufbau eines gesamten USM-Haller Möbelstücks zum Gegenstand hatten. Schließlich wurde von der Beklagten auch ein Montageservice angeboten, bei dem die verschiedenen Einzelteile auch zu einem gesamten Möbelstück zusammengebaut werden konnten.

Das LG Düsseldorf hat den Klageanträgen überwiegend aus Urheberrecht stattgegeben. Das OLG Düsseldorf wies die Anträge insoweit aus Urheberrecht ab, stattgegeben wurden die Anträge nur, sofern sie auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt sind.

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen vor.

II. Vorlagefragen

  1. Besteht bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten?
  2. Ist bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen und muss er insbesondere die freien kreativen Entscheidungen bewusst treffen, damit sie als freie kreative Entscheidungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzusehen sind?
  3. Falls im Rahmen der Prüfung der Originalität maßgeblich darauf abzustellen ist, ob und inwieweit in dem Werk künstlerische Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat: Können für diese Prüfung auch Umstände herangezogen werden, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen?

III. Verhältnis zwischen Urheberrecht und Designrecht

Tatsächlich bestehen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Grundlagen von Urheberrecht und Designrecht. Dies wird insbesondere auch durch die unterschiedlichen Schutzerfordernisse beider Rechte zum Ausdruck gebracht. In rechtssystematischer Hinsicht begründet die Schutzdauer einen erheblichen Unterschied. Ein Design unterliegt dem designrechtlichen Schutz für maximal 25 Jahre. Das Urheberrecht bietet lebenslangen und über den Tod hinausgehenden siebzigjährigen Schutz.

Das Designrecht ist vor allem durch den sog. „Marketing-Approach“ geprägt, der sich insbesondere auf das Kriterium der Eigenart insoweit auswirkt, dass es darauf ankommt, wie die Marktgegenseite den Gesamteindruck der Gestaltung im Vergleich zum bestehenden Formenschatz einstuft.

Das Urheberrecht konzentriert sich demgegenüber primär auf den Prozess der Schöpfung des Werks selbst. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Werk ein Resultat freier Auswahlentscheidungen des Schöpfers, die seine persönlichen Eigenschaften wiederspiegeln, darstellt. Werke, deren Schöpfung überwiegend an bestehende Regeln, Gesetzmäßigkeiten oder andere Vorgaben orientiert war, sollen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Urheberrecht basiert nämlich auf dem Gedanken, dass der Schöpfer so ziemlich keine Einschränkung bezüglich seiner kreativen Auswahl erfahren darf.

Die Unterschiede beider Rechte wirken auf den ersten Blick sehr deutlich. Allerdings führt dies in der Praxis nicht zwingend zu leichten Abgrenzungsfällen. Dies ist besonders dem Umstand geschuldet, dass die Bewertung eines Werks bzw. einer Gestaltung erst nach seiner bzw. ihrer Erstellung erfolgt. Da das Urheberrecht jedoch maßgeblich auf den Schöpfungsprozess abstellt, ist es im Nachgang schwierig zu gewährleisten, dass sich die Beurteilungsvorgänge nicht doch decken. Denn schließlich war die beurteilende Person bei der „Schöpfung“ eines Werks nicht dabei, sondern muss die Schöpfung anhand des Ergebnisses bewerten. Dies hat zur Folge, dass auch im Urheberrecht die Beurteilung von einer „Außenperspektive“ geprägt ist.

IV. Zu den Vorlagefragen

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Urheberrecht und Designrecht

Die Tatsache, dass das Urheberrecht und Designrecht „grundverschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen“, hat nach Ansicht des EuGH zur Folge, dass einem kumulativen Schutz beider Rechte zunächst nichts entgegen steht (EuGH, Urt. v. 12.02.2019 – C-683 / 17, GRUR 2019, 1185). Gleichwohl stellt der EuGH fest, dass kumulativer Schutz beider Rechte hinsichtlich einer Gestaltung nur in bestimmten Fällen infrage kommen kann. Dementsprechend betont der EuGH im Ganzen, dass ein Doppelschutz durchaus möglich ist, jedoch trotzdem eine Ausnahme darstellt.

Der BGH interpretiert die Ausführungen des EuGH anders. Nach Ansicht des BGH kommt der kumulative Schutz nur ausnahmsweise vor, da eine Gestaltung, welche einen Gebrauchszweck erfüllt, nur selten den Anforderungen Urheberrechtsschutzes gerecht wird. Allerdings tragen diese Erwägungen nicht den Grundgedanken des EuGH, die er insbesondere in der Cofemel-Entscheidung deutlich formuliert hat, Rechnung. Der EuGH stellt in der Entscheidung den deutlichen Unterschied zwischen Gegenständen mit Gebrauchszweck und Gegenstände, die als Werke gelten, heraus.

Die erste Vorlagefrage des BGH berücksichtigt dies allerdings nicht, da es nicht um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind, als bei anderen Werkarten, geht. Dies entspricht allein schon nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der auch im Urheberrecht laut EuGH Anwendung findet und zu beachten ist. Dementsprechend wäre das vom BGH vorgebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis allein schon aus diesem Grund nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und lässt sich auch nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH in Einklang bringen. Es wäre mithin davon auszugehen gewesen, dass es nicht zu einer Bejahung der Vorlagefrage des BGH kommen wird.

Nichtsdestotrotz ist nicht von einer schrankenlosen Ausweitung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen, vielmehr soll Klarheit darüber bestehen, dass nicht jedes neue Design zugleich auch urheberrechtlichem Schutz unterliegt. Der BGH geht diesbezüglich allerdings selbst davon aus, dass für alle Werkarten „eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe“ erforderlich ist, damit sie urheberrechtlichen Schutz genießen können. Dies steht dem BGH auch gem. Art. 17 Satz 2 der Designrichtlinie 98 / 71 / EG, die den Mitgliedsstaaten ausdrücklich das Recht, die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes zu bestimmen, zugesteht.

2. Kreative Entscheidung – Subjektive oder objektive Bewertung?

Die zweite Vorlagefrage des BGH konzentriert sich insbesondere darauf, ob die subjektive Sichtweise des Erstellers des Gegenstands in die Bewertung, ob es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt, miteinfließen soll. Sofern das Miteinbeziehen der subjektiven Sichtweise zulässig ist, so kommt es darauf an, ob der Ersteller während des Erstellungsprozesses seine Entscheidung als „kreativ“ einstuft. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Erstellungsprozess rein objektiv zu bewerten.

Der BGH befürwortet ausdrücklich das Abstellen auf eine objektive Bewertung, da es andernfalls viel zu häufig dazu kommen könnte, dass Werke urheberrechtlichem Schutz unterstellt werden, obwohl sie dem Grunde nach kein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen, der Urheber jedoch behauptet, er hätte sich durchweg kreativ entschieden.

Dem EuGH zufolge sei für das Vorhandensein eines Werks im urheberrechtlichen Sinne entscheidend, dass der Urheber nicht durch Regeln, Gesetzmäßigkeiten und Vorgaben in seiner Kreativität eingeschränkt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorgaben objektiv und nachweisbar bestehen müssten. Es sind keine Vorgaben gemeint, die sich der Ersteller selber einbildet bzw. selber vorgibt, denn diese Entscheidungen sind trotzdem Ausdruck seiner Kreativität.

Dennoch ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass die schutzausschließenden Vorgaben zur Folge haben, dass das Werk im kleinsten Detail vorgegeben sein muss. Auch wenn der Ersteller zwischen mehreren Vorgaben auswählen darf, bedeutet dies nicht, dass der urheberrechtliche Schutz nicht trotzdem versagt werden kann. Zudem bedeutet das Auswählen eines von mehreren Ergebnissen nicht, dass das Werk dann den Anforderungen des Urheberrechts entspricht.

Jedoch erscheint es zum Teil schwierig zu unterscheiden, ob sich ein Ersteller kreativ entschieden hat oder ob er nur zwischen Vorgaben entschieden hat. 

Hierbei könnte tatsächlich beachtlich werden, wie der Ersteller des Gegenstandes subjektiv seine Entscheidungen bewertet. Jedoch ist auch hier anzumerken, dass ein Nachweis nur schwer zugänglich ist, weshalb die mangelnde Überzeugung des BGH diesbezüglich verständlich ist.

3. Anerkennung aus den Fachbereichen

Die dritte Vorlagefrage beschäftigt sich damit, ob mögliche Anerkennung aus künstlerischen Fachbereichen einen dahingehenden Einfluss haben könnte, dass Gegenstände, die bisher noch nicht als urheberrechtliche Werke eingestuft wurden, es jetzt doch werden, da künstlerische Fachkreise die Gegenstände als solche einschätzen.

In der sog. „Geburtstagszugentscheidung“ aus dem Jahr 2014 hat der BGH klargestellt, dass an Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen bezüglich urheberrechtlichen Schutzes zu stellen sind, als an Werke anderer Arten. Es reiche aus, wenn die Werke eine solche Gestaltungshöhe erreichen, dass nach Ansicht der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise es  gerechtfertigt ist, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143 / 12). Dementsprechend hat die Beurteilung der Gestaltungshöhe eines Werkes im Zweifel durch Fachpersonen zu erfolgen, die mit dem Begriff der „künstlerischen Leistung“ und womit dieser einhergeht vertraut sind.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum sich der BGH nicht ganz sicher ist, ob dies auch nach gewisser Zeit immer noch gilt. Denn im Grunde bezieht sich die dritte Vorlagefrage des BGH auf das gleiche Prinzip, welches der BGH schon vor zehn Jahren aufgestellt hat. Wenn für das Vorhandensein eines Werks im urheberrechtlichen Sinne maßgeblich ist, dass Fachpersonen bei Erstellung des Werks dieses als eine künstlerische Leistung bewerten. Dann sollte es doch erst recht möglich sein, Werke auch nachträglich als Kunst zu betiteln. Zumindest sind keine gewichtigen Gegenargumente erkennbar. Wenn diese Werke dann auch noch in Kunstmuseen ausgestellt werden, um sie in die Kunstwelt einzubringen, dann sollte es sich doch bei den Werken nach dem eigenen Prinzip des BGH um Kunst im Sinne des Urheberrechts handeln.  

V. Stellungnahme

Ein designrechtlicher und urheberrechtlicher Doppelschutz ist durchaus möglich. Allerdings schätzt der BGH dies als einen seltenen Fall ein. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Begriff der künstlerischen Leistung noch ungeklärt ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.01.2024 macht dies besonders gut deutlich (OLG Köln, Urt. v. 26.01.2024 – 6 U 89 / 23). In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall geht es um den Sandalen-Hersteller Birkenstock, der urheberrechtliche Ansprüche bezüglich zweier Sandalenmodelle gegenüber einem Unternehmen, welches identische Modelle herstellt und verbreitet, geltend macht.

Das OLG Köln wendet die vom BGH und EuGH entwickelten Grundsätze an, indem es eben die Anforderungen an ein vom Urheberrecht geschütztes Werk nicht zu niedrig setzt und der Klage dann auch am Ende im Vergleich zur Vorinstanz nicht stattgibt. Es wird allerdings klar, dass dies nicht alleinig daran gelegen hat, dass das Gericht objektiv zu dem Entschluss gekommen ist, dass der Gestaltungsspielraum beim Entwurf der Sandalenmodelle nicht ausgeschöpft wurde bzw. es sich überwiegend an bestimmten Vorgaben, die keinen Raum für kreative Entscheidungen gelassen haben, orientiert wurde. Das OLG Köln erwähnt nämlich an mehreren Stellen, dass die noch bestehenden Zweifel Resultat davon sind, dass die Klägerseite nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass die Sandalen primär Ausdruck der Kreativität von Birkenstock waren: Vielmehr lässt die Darlegung der Kläger darauf schließen, dass die Vorgaben und Regeln hinsichtlich der Sandalen überwogen. Die reine Kreativität fiel hinter diesen zurück. 

Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass es in Zukunft darauf ankommen wird, inwiefern die Klägerseite nachweisen kann, dass es sich tatsächlich um ein Werk im urheberrechtlichen Sinne handelt. Der Begriff der künstlerischen Leistung erschwert es den Gerichten schlicht, eine einheitliche Formel zu entwickeln, die bestimmt, wann es sich lediglich um ein Design und wann es sich auch zugleich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Es ist somit Aufgabe der Kläger, schlüssig und deutlich dem Gericht darzulegen, warum es sich bei den infrage stehenden Gegenständen um Werke im Sinne des Urheberrechts handelt.

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