31.03.2020FachbeitragCorona

Update Arbeitsrecht | Sondernewsletter Corona-Virus

Corona-Virus: FAQ Arbeitsrecht Teil 3

A. Kurzarbeitergeldverordnung?

1. Was ist die Kurzarbeitergeldverordnung?

Um den Zugang zum Kurzarbeitergeld für Betriebe mit Corona-Virus (COVID-19) bedingten Arbeitsausfällen zu erleichtern, hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 die Ermächtigungsgrundlage für die „Verordnung über die Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)“ geschaffen. Die Verordnung vom 25. März 2020 wurde am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2020 I 595) und ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Sie gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Die Verordnung enthält drei Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld: Die Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld werden abgesenkt, die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Kurzarbeitergeld werden dem Arbeitgeber vollständig von der Agentur für Arbeit erstattet und die Kurzarbeit wird auch für Leiharbeitnehmer geöffnet.

2. Welche Anforderungen werden für die Gewährung von Kurzarbeitergeld abgesenkt?

Der Schwellenwert der in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten wird herabgesetzt. In Abweichung von der bisherigen gesetzlichen Regelung (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III), müssen nicht mehr mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein, sondern nur noch mindestens zehn Prozent der im Betrieb bzw. in einer Betriebsabteilung Beschäftigten.

Zum anderen müssen, entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III), durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Lediglich der Abbau positiver Arbeitszeitsalden ist – mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen - weiterhin Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.

3. Erfolgt die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit automatisch?

Nein. Die vom Arbeitgeber für das Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) werden von der Bundesagentur für Arbeit nur auf Antrag und in pauschalierter Form erstattet. Es wird eine Sozialversicherungspauschale (vgl. § 153 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III) in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts, abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung, zu Grunde gelegt. Weitere materielle Voraussetzungen für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bestehen nach der KugV nicht.

4. Inwieweit gelten die Regelungen zur Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer?

Mit der KugV wird nun auch den Zeitarbeitsunternehmen die Möglichkeit eröffnet mit ihren Leiharbeitnehmern Kurzarbeit zu vereinbaren. Entsprechender Arbeitsausfall kann gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld für die Leiharbeitnehmer beantragt werden. Insoweit gelten die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen zur Kurzarbeit. Abweichungen speziell für Leiharbeitnehmer bestehen nach der KugV nicht.

B. Sozialschutz-Paket

1. Was ist das Sozialschutzpaket?

In einem gesetzgeberischen Kraftakt ist ein weiteres Gesetzespaket binnen Wochenfrist von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet worden: Das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronaviorus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I 575). Es ist im Wesentlichen am 28. März 2020 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die spürbaren Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung durch das Coronavirus abzumildern. Wir stellen Ihnen die für das Arbeitsleben wichtigsten Neuerungen vor.

2. Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten gibt es während der Kurzarbeit?

Während viele Arbeitnehmer kurzarbeiten müssen, entstehen in anderen, v.a. systemrelevanten Bereichen, Personalengpässe. Hier schafft das Sozialschutz-Paket einen Anreiz, auf freiwilliger Basis vorübergehend Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer können befristet in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 ihr Kurzarbeitergeld durch eine Nebenbeschäftigung ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld aufstocken. Voraussetzung ist, dass die Summe der Einkünfte (Kurzarbeitergeld, etwaiger Arbeitsverdienst aus der Hauptbeschäftigung zuzüglich Nebenverdienst) nicht das monatliche Soll-Entgelt aus der ursprünglichen Hauptbeschäftigung übersteigen darf. Wichtige Einschränkung: Die Privilegierung des Hinzuverdienstes gilt nur für systemrelevante Berufe und Branchen. Maßstab für die Bestimmung der Systemrelevanz ist die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-KritisV). Es geht um Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorger, der Transport – und Personenverkehr, aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

3. Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten gibt es für Rentner?

Auch Rentenbezieher sollen motiviert werden, eine (befristete) Beschäftigung aufzunehmen, gerade in den systemrelevanten Branchen, aber nicht hierauf beschränkt. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird befristet für das Kalenderjahr 2020 von EUR 6.300 auf EUR 44.590 angehoben. Hält sich der Verdienst des Rentners an diese Grenze, kommt es nicht zu einer Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Altersrente.

4. Welche Erleichterungen gibt es für geringfügig Beschäftigte?

Vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 werden die Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte in Form der kurzfristigen Beschäftigung angehoben auf eine Höchstdauer von längstens fünf (bisher drei) Monate oder 115 Tage (bisher 70 Tage) innerhalb eines Kalenderjahres. Hiermit soll Problemen bei der Saisonarbeit, insbesondere der Landwirtschaft, begegnet werden. Die Regelung gilt aber für alle Branchen.

5. Welche Änderungen gibt es im Arbeitszeitgesetz?

Durch das Sozialschutz-Paket (§ 14 Abs. 4 ArbZG neue Fassung) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ermächtigt, in außergewöhnlichen Notfällen wie der aktuellen COVID-19-Pandemie, durch Rechtsverordnung bundeseinheitliche Ausnahmen von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit für bestimmte Tätigkeiten zuzulassen.

Die Neuregelung im Arbeitszeitgesetz gilt nur für Tätigkeiten, die vor dem Hintergrund des außergewöhnlichen Notfalls notwendig sind. Hierzu zählen Tätigkeiten

  • die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind. Hiervon umfasst ist die Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden, die Funktions- und Einsatzfähigkeit von Polizei, Grenzschutz, Not- und Rettungsdiensten sowie der Feuerwehr;
  • die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung notwendig sind. Hiervon umfasst sind alle Personen, Organisationen, Einrichtungen, Regelungen und Prozesse, deren Aufgabe die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie deren Sicherung durch Prävention und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist;
  • die zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge notwendig sind. Daseinsvorsorge umfasst die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen. Hierzu zählen die kritische Infrastruktur, die Güter und Leistungen der Landwirtschaft und der Tierhaltung, die Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren sowie die Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen;
  • die zur Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern notwendig sind. Existentielle Güter sind insbesondere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel einschließlich landwirtschaftlicher Produkte, Hygieneartikel oder Medikamente) oder Produkte, die zu Bekämpfung oder Milderung der unmittelbaren Auswirkungen der Notsituation notwendig sind.

C. Können Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen?

Mit einem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 25. März 2020 wurde mitgeteilt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen befristet für die Monate März und April 2020 die Möglichkeit haben, die Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht auf Antrag stunden zu lassen.

Sozialversicherungsbeiträge werden gemäß § 23 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, werden nach § 24 SGB IX Säumniszuschläge fällig.

Unter engen und in der Regel nicht erfüllbaren Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Mit dem Rundschreiben vom 25. März 2020 vereinfacht der GKV Spitzenverband nunmehr die Möglichkeit einer Stundung befristet für die Monate März und April 2020.

Die erleichterte Stundung ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein.
  • Die erhebliche Härte ist in geeigneter Weise durch den Arbeitgeber darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Einsatzbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.
  • Vorrangig sind Kurzarbeitergeld und Fördermittel/Kredite aufgrund der aktuellen Hilfspakete der Bundesregierung in Anspruch zu nehmen.
  • Ist etwa die Erstattung von Kurzarbeitergeld bereits beantragt, wird die Stundung in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes gewährt.

Der Antrag auf Stundung kann auch für bereits fällig gewordene Beiträge für den Monat März 2020 erfolgen.

Keine Möglichkeit zur Stundung hat der Gesetzgeber bislang zum Abführen der Lohnsteuer beschlossen. Das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 (IV A 3 - S 0336/19/10007 :002) betrifft nicht die Steuer des Mitarbeiters.

D. Neuer Entschädigungsanspruch für Eltern mit Verdienstausfall

Viele Eltern mussten bisher wegen der Kita- und Schulschließungen Überstunden abbauen oder unbezahlten Urlaub nehmen. Jetzt gibt es einen neuen staatlichen Entschädigungsanspruch.

1. Was ist die Rechtsgrundlage für den Entschädigungsanspruch?

Rechtsgrundlage ist der durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I 587) neu geschaffene § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Entschädigungsanspruch besteht zeitlich befristet für den Zeitraum vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. D.h. ein etwaiger Verdienstausfall vor dem 30. März 2020 wird von dem Entschädigungsanspruch nicht erfasst.

2. Wer kann den Entschädigungsanspruch geltend machen?

Anspruchsberechtigt sind

  • erwerbstätige Sorgeberechtigte und Pflegeeltern
  • von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind.
3. Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass

  • die Behörde eine Schließung oder ein Betretungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Schulen erlassen hat und
  • dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann und
  • der Sorgeberechtigte hierdurch einen Verdienstausfall erleidet.

Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden, wenn und soweit

  • eine Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde; oder
  • der sorgeberechtigte Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden kann.

Das ist z.B. der Fall, wenn noch Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten bestehen. Diese sind vorrangig abzubauen.

4. Wann ist eine „anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gegeben?

Nach der Gesetzesbegründung soll eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit u.a. bestehen, wenn

  • ein Anspruch der Sorgeberechtigten auf eine Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, etwa weil beide Eltern oder ein Elternteil in systemrelevanten Berufen arbeiten; oder
  • für die Betreuung auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann; oder
  • andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte oder Freunde die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – mehrere Kinder wahrnehmen können. Hierzu gehören ausdrücklich nicht Personen, die einer Risikogruppe angehören, etwa die Großeltern; oder
  • soweit der Sorgeberechtigte in Kurzarbeit ist. In dieser Zeit soll er das Kind selbst betreuen; oder
  • soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z.B. Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.
5. In welcher Höhe wird eine Entschädigung gezahlt?

Gezahlt wird eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen. Für einen vollen Monat werden maximal EUR 2.016 gewährt.

6. Welches Verfahren ist zu beachten?

Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren und für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die Fälligkeit der Entschädigungsleistung richtet sich nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Die Vorfinanzierung des Arbeitgebers sollte daher unter dem Vorbehalt stehen, dass die zuständige Behörde einen positiven Bewilligungsbescheid erlässt.

Die Anspruchsberechtigten haben gegenüber dem Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen, insbesondere dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber beantragt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Erstattung der gezahlten Entschädigungen (Verdienstausfall, und Beiträge zur Sozialversicherung) und fügt dem Antrag die entsprechenden Nachweise bei. Die Behörde fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Über die Bewilligung/Ablehnung entscheidet die Behörde durch schriftlichen Bescheid.

Der Erstattungsantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit des sorgeberechtigten Erwerbstätigen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages.

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