09.08.2019Fachbeitrag

BRX Update: Beihilferecht August 2019

Die Bekämpfung weißer Flecken – Mobilfunkausbau

Wer in Deutschland außerhalb der Stadt telefonieren möchte, dem ist das aufgrund der zahlreichen „weißen Flecken“ in der Mobilfunkinfrastruktur teilweise nicht möglich. In den meisten Gebieten Deutschlands ist eine flächendeckende Infrastruktur nicht gewährleistet. Ein Ausbau ist in den nächsten drei Jahren durch die Telekommunikationsunternehmen (TKU) auch nicht absehbar. Viele Gemeinden und Landkreise möchten deswegen diese „weißen Flecken“ eigenständig schließen.

Die Verfügbarkeit der Frequenzblöcke des 5G-Netz soll erst ab 2021 gegeben sein, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Ausbau möglich ist. Bis der Ausbau beendet ist, kann es also noch einige Zeit dauern. Somit erscheint es sinnvoll, zunächst ein flächendeckendes 3G oder 4G Netz zu gewährleisten, da der flächendeckende 5G Ausbau wohl noch auf sich warten lässt.

Mögliche Modelle für den Ausbau des Mobilfunknetzes der Gemeinden und Landkreise

Dabei kommen vor allem zwei Modelle in Betracht. Zum einen kann die Gemeinde oder der Landkreis die notwendige Infrastruktur selbst bauen und dann an TKU vermieten. Hierbei muss der Landkreis oder die Gemeinde die Kosten des Ausbaus tragen und sich um die Instandhaltung kümmern, bekommt aber die jeweiligen Mieteinnahmen. Zum anderen kann die Gemeinde oder der Landkreis TKU subventionieren, damit diese den Ausbau betreiben. Dabei ist der Landkreis oder die Gemeinde dann zwar nicht der Eigentümer der Infrastruktur und hat keine Mieteinnahmen, trägt aber auch nicht die Kosten der Infrastruktur.

Hierbei ist zu beachten, dass die Förderung des Mobilfunkausbaus keine unzulässige Beihilfe nach Art. 107 AEUV sein darf. Durch beide Modelle würden Unternehmen Subventionen gewährt, für die es eine rechtliche Grundlage geben müsste. Die Möglichkeiten hierfür sind jedoch eingeschränkt. Aufgrund der bereits ausgekehrten Beihilfen an die einschlägigen Telekommunikationsanbieter, ist nicht damit zu rechnen, dass eine Beihilfe im Rahmen der De-minimis Verordnung erfolgen kann. Ein notifiziertes Bundesförderprogramm für den Mobilfunk ist nicht in Sicht.

Ausbau in den übrigen Bundesländern nur durch die Leitlinie der NGA-Rahmenregelung

Zurzeit bleibt die Möglichkeit, die weißen Flecken durch eine Förderung entsprechend der NGA-Rahmenregelungen zu beseitigen. Ein Ausbau ist aber nur da möglich, wo es noch weiße Flecken gibt. Weiße Flecken sind Gebiete, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht aufgebaut wird. Somit ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn in dem jeweiligen Gebiet bereits eine Infrastruktur besteht. Daher ist die NGA-Rahmenrichtlinie meistens nicht geeignet, um die Mobilfunklücken zu schließen.

Förderprogramm in Bayern

Bis dato ist Bayern das einzige Bundesland, in dem es ein Förderprogramm gibt, mit dem die „weißen Flecken“ abgeschafft werden sollen. Das Bayerische Mobilfunk-Förderprogramm sieht eine Förderung des Mobilfunkausbaus vor. Bei diesem können Mobilfunklücken durch LTE- oder 5G-Technik in Regionen geschlossen werden, die nicht eigenwirtschaftlich ausgebaut werden. Das Förderprogramm wurde zum 1. Dezember 2018 gestartet und war zuvor im Rahmen einer Einzelfallnotifizierung von der EU-Kommission genehmigt worden.

Förderung des Mobilfunknetzes in Hessen geplant

Im Bundesland Hessen wurde im September 2018 bekannt gegeben, dass ein Förderprogramm für den Mobilfunkausbau geplant ist. Mit 50 Millionen Euro soll der Bau von Infrastruktur durch die Kommunen gefördert werden. Durch die Förderung sollen bis zu 300 neue Mobilfunkstandorte errichtet werden.

Dieser geförderte Ausbau ist aber nur möglich, wenn in dem jeweiligen Bundesland ein entsprechendes Förderprogramm gegeben ist. Was machen dann die Kommunen, in deren Bundesland keine Förderung auf Landesebene vorgesehen ist?

Mobilfunkausbau kann aufgrund von Einzelfallnotifizierungen der EU-Kommission gefördert und genehmigt werden

Eine Möglichkeit außerhalb der NGA-Richtlinie eine Förderung zu erreichen, ist – ähnlich wie in Bayern oder Hessen – eine Förderung im Rahmen einer Einzelfallnotifizierung von der EU-Kommission genehmigen zu lassen. Dabei können die Kommunen „ihre“ Förderrichtlinie genehmigen lassen. Diesen Notifizierungsprozess können wir rechtlich unterstützen.

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