12.04.2024Fachbeitrag

Update Health Care 2/2024

Gesundheitsreform 2024: Neue Versorgungsformen

Neben der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung (hier geht’s zu unserem Beitrag vom 22. März 2024), welche im Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) geregelt ist, hat der Gesetzgeber im Entwurf des Gesundheitsversorgungsgesetzes (GVSG) die Möglichkeit der Errichtung von Gesundheitskiosken sowie Primärversorgungszentren vorgesehen, um die Gesundheitsversorgung in den Kommunen und Landkreisen zu stärken.

Gesundheitskioske

Bisher gibt es deutschlandweit nur vereinzelt Gesundheitskioske, welche auf Basis von Selektivverträgen nach § 140a SGB V betrieben werden. Zukünftig sollen diese auf Initiative von Gebietskörperschaften (insb. Kommunen) durch einen Individualvertrag mit dem jeweiligen Landesverband der Kranken- und Ersatzkassen sowie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung gegründet werden können.

Im Gegensatz zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind Einschränkungen auf Gesellschafter- sowie Trägerebene dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut legt nicht fest, wer den Gesundheitskiosk betreibt, so können privatrechtliche Formen wie z. B. eine GmbH oder eine UG gewählt werden, um Gesundheitskioske zu betreiben, wobei auch die Gesellschafterstruktur vielfältig sein kann. Neben den Parteien des Individualvertrages können somit wohl auch gemeinnützige Organisationen, Krankenhäuser, Ärzte(verbände) und sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens mit dem Betrieb von Gesundheitskiosken beauftragt werden.

Nach dem Gesetzentwurf sollen Gesundheitskioske in Regionen und Stadtteilen mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Personen und in strukturell benachteiligten Regionen niederschwellige Beratungsangebote für Behandlung und Prävention anbieten. Es werden Gestaltungsspielräume eingeräumt, um die lokalen Besonderheiten besser berücksichtigen zu können. So können Gesundheitskioske auch als mobile Leistungsorte, wie etwa in Bussen, errichtet werden.

Ein Gesundheitskiosk hat neben den Beratungsangeboten insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • die Unterstützung bei der Klärung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Angelegenheiten,
  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Gesundheitsthemen mit dem Ziel, die Gesundheitskompetenz der aufsuchenden Personen dauerhaft zu verbessern,
  • die Bildung eines sektorenübergreifenden Gesundheitsnetzwerks,
  • die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben im Rahmen ärztlicher Delegation.

Insbesondere die Durchführung medizinischer Routineaufgaben könnte perspektivisch wichtiger werden. Zwar ist nach dem Gesetzentwurf die Beratung für Behandlung und Prävention Hauptaufgabe der Gesundheitskioske. Allerdings hat es sich in den Innovationsprojekten zum Gesundheitskiosk laut dem Gesetzentwurf als arzt- und patientenentlastend erwiesen, dass Pflegepersonal medizinische Routineleistungen erbringt. Im Gesetzentwurf werden daher die Durchführung von Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, Messung von Blutdruck und Blutzucker, Verbandswechsel, Wundversorgung und subkutane Injektionen, sofern diese ärztlich veranlasst und verantwortet werden, als mögliche medizinische Routineaufgaben erwähnt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass qualifiziertes Pflegepersonal zukünftig Folgeverordnungen für Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Überweisungen an Fachärztinnen und -ärzte ausstellen könnte.

Die Leitung der Gesundheitskioske soll eine Pflegekraft übernehmen. Die für den Betrieb des Gesundheitskiosks und die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Aufwendungen werden von den Beteiligten des Individualvertrages anteilig getragen, wobei der überwiegende Anteil (74,5 %) von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen getragen wird und die verbleibenden Kosten von den beteiligten Kreisen und kreisfreien Städten (20 %) und den privaten Krankenversicherungsunternehmen (5,5 %) übernommen werden.

Primärversorgungszentren

Primärversorgungszentren sollen über die reguläre hausärztliche Versorgung eine Versorgung anbieten, welche insb. auf die besonderen medizinischen Bedürfnisse älterer und multimorbider Patienten eingeht und die Versorgung von Patienten aufgrund von Kooperationen mit anderen Leistungserbringern steuern.

Ein Primärversorgungszentrum kann von zugelassenen Ärzten, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ mit jeweils mindestens drei vollen Versorgungsaufträgen der hausärztlichen Versorgung errichtet werden, wobei diese nur in Gebieten errichtet werden können, für die hinsichtlich der hausärztlichen Versorgung eine (drohende) Unterversorgung festgestellt wurde. Ist ein Primärversorgungszentrum von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt, hat die Änderung der Versorgungssituation keine Auswirkung auf die Berechtigung zum Betrieb desselben.

Kein zugelassener Betreiber sind bisher sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, obwohl diese zur hausärztlichen Versorgung in Planbereichen ohne Zulassungsbeschränkung zuzulassen sind. Möchte eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung ein Primärversorgungszentrum betreiben, müsste es somit zuerst ein MVZ gründen.

Ein Primärversorgungszentrum muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit a) einem Gesundheitskiosk, sofern ein solcher im jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt besteht, oder b) dem jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sofern ein Gesundheitskiosk im jeweiligen Kreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt nicht besteht, und
  2. Kooperationen mit an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder Einrichtungen und mit nichtärztlichen Leistungserbringern, welche auch unter Berücksichtigung telemedizinischer Möglichkeiten erfolgen sollen.

Details der Ausstattung der Primärversorgungszentren sollen im Bundesmanteltarifvertrag festgelegt werden, wobei insb. auch die Qualifikation des nichtärztlichen Personals relevant werden kann. Hinsichtlich der Kooperationen bleibt abzuwarten, ob diese durch die formalen Kooperationsformen wie (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften zu erbringen sind oder ob auch losere Kooperationen wie konsilärztliche Kooperationen möglich sind.

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