23.12.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 77

Ukraine ist EU-Beitrittskandidat: Auswirkungen auf das Marken- und Designrecht

Am 23. Juni 2022 hat der Europäische Rat die Ukraine in den Kreis der EU-Beitrittskandidaten aufgenommen. Was bedeutet dieser Schritt für die Inhaber von Marken- und Designrechten?

Angleichung ukrainischen Rechts an EU-Recht

Wie Dr. Anton Horn und Isabella Sommer-Zhang, M.Sc. bereits in ihrem Beitrag zu den patentrechtlichen Auswirkungen des Kandidatenstatus (Update IP, Media & Technology Nr. 76: Ukraine ist EU-Kandidat: Können wir bald Patentanmeldungen für die Ukraine beim Europäischen Patentamt einreichen?) erwähnt haben, muss das ukrainische Recht vor einem künftigen Beitritt an EU-Recht angepasst werden. So wird der sogenannte „acquis communautaire“ (gemeinsamer Besitzstand) an Rechten und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten sichergestellt.

Bereits 2014 wurde ein umfangreiches Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geschlossen, um den Beitrittsprozess vorzubereiten. Daher hat die Ukraine nicht erst in den vergangenen sechs Monaten damit begonnen, ihre Gesetze an den acquis communautaire anzupassen, sondern beschreitet diesen Weg schon länger. So traten bereits am 16. August 2020 Ergänzungen zum ukrainischen Markengesetz und zum ukrainischen Designgesetz in Kraft, um diese Rechtsgebiete mit dem Unionsrecht zu harmonisieren.

Änderungen des ukrainischen Markengesetzes

Mit dem neuen Markengesetz wurden die absoluten und relativen Schutzversagungsgründe angepasst und es wurde klargestellt, dass sogenannte Hörmarken (auch bezeichnet als Klangmarken) eintragungsfähig sind. Dies entsprach zwar auch zuvor bereits der Praxis, ergab sich aber nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, sondern nur aus einer Durchführungsverordnung.

Außerdem wurden Vorschriften über den Schutz von Kollektivmarken nach dem Vorbild der Unionsmarkenverordnung (UMV) eingeführt; auch diese waren zuvor zwar in der Durchführungsverordnung als zulässige Markenform erwähnt, aber nicht gesetzlich geregelt. Mit einer Kollektivmarke wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen nicht von einem bestimmten Einzelunternehmen stammen, sondern von den Mitgliedern eines Verbands; dementsprechend dürfen nur Verbandsmitglieder die Marke nutzen (vgl. Art. 74 ff. UMV).

Eine neue Durchführungsverordnung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Diese wird unter anderem detailliertere Richtlinien über den Umgang mit Hörmarken und Kollektivmarken enthalten und sich ebenfalls an den diesbezüglichen EU-Vorschriften orientieren.

Die praktisch wohl wichtigste Änderung war prozessualer Art. Um das Widerspruchsverfahren praktikabler zu regeln, wurde die Veröffentlichung von Markenanmeldungen vorgeschrieben und ein an die EU-Vorschriften angelehntes Widerspruchsverfahren eingeführt, das die Erhebung von Widersprüchen nur noch innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Markenanmeldung vorsieht.

Insgesamt ist damit das ukrainische Markenrecht bereits recht nah an das Unionsmarkenrecht herangerückt.

Änderungen des ukrainischen Designgesetzes

Das neue Designgesetz hat die Terminologie der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) übernommen und verlangt nun neben dem Kriterium der Neuheit auch das Kriterium der Eigenart als weitere Schutzvoraussetzung. Während nach altem Recht jedes ir-gendwo auf der Welt offenbarte Design neuheitsschädlich war, gilt nun entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV eine Ausnahme für Situationen, in denen das Design den ukrainischen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.

Ebenfalls neu eingeführt wurden Vorschriften, nach denen ein während der bestimmungsgemäßen Verwendung eines komplexen Produkts nicht sichtbares Bauelement dem Designschutz nicht zugänglich ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 GGV) und nach denen Designschutz nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses erworben werden kann, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 GGV).

Eine weitere bedeutsame Neuerung ist die Einführung eines dreijährigen Schutzes für nicht eingetragene Designs.  In prozessualer Hinsicht hat sich geändert, dass ukrainische Designs nicht mehr nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gelöscht werden können, sondern zusätzlich ein amtliches Löschungsverfahren zur Verfügung steht. Ebenso gibt es nun die Möglichkeit, wie beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster, in einer Sammelanmeldung bis zu 100 Designs gleichzeitig anzumelden, sofern diese alle dieselbe Klasse betreffen.

Was passiert mit bestehenden Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Falle des Beitritts?

Im Zeitpunkt des EU-Beitritts der Ukraine bereits eingetragene oder angemeldete Unionsmarken oder auf die EU erstreckte IR-Marken werden auf das Gebiet der Ukraine erstreckt. Es fallen dafür weder Gebühren an, noch sind sonstige Formalitäten erforderlich.

Es findet in einem solchen Fall auch keine Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse statt – beispielsweise kann eine bereits vor dem Beitritt angemeldete Unionsmarke nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, sie sei für die beanspruchten Waren in der ukrainischen Sprache beschreibend. In einem solchen Fall ist allerdings die Wirkung der Marke eingeschränkt, da die nicht markenmäßige Verwendung eines beschreibenden Begriffs keine Markenverletzung darstellen kann.

Soweit ältere ukrainische Marken oder auf die Ukraine erstreckte IR-Marken mit den neu erstreckten Unionsmarken kollidieren, können die Inhaber der älteren nationalen Rechte die Benutzung der erstreckten Unionsmarken für das Gebiet der Ukraine untersagen. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Rechte gutgläubig erworben wurden und nicht in der bloßen Absicht, den Inhaber der Unionsmarke zu behindern.

Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und IR-Muster mit Benennung der EU gilt ebenfalls, dass sie im Fall des Beitritts automatisch und ohne Auslösung von Gebühren auf das Gebiet der Ukraine erstreckt werden. Im Regelfall werden in der Ukraine offenbarte Muster für später offenbarte Gemeinschaftsgeschmacksmuster neuheitsschädlich sein und umgekehrt. Eine Kollision von neu erstreckten Gemeinschaftsgeschmacksmustern mit bisherigen nationalen Designs dürfte daher die Ausnahme sein.

Zwischenzeitliche Erlangung von Marken- und Designschutz in der Ukraine

Bis zu einem tatsächlichen EU-Beitritt der Ukraine wird aber voraussichtlich noch einige Zeit verstreichen.

Bis dahin kann Markenschutz in der Ukraine entweder über eine nationale Markenanmeldung erreicht werden oder über eine Internationale Registrierung, die auf eine z.B. deutsche oder europäische Basismarke gestützt und über das World Intellectual Property Office (WIPO) auf die Ukraine erstreckt wird.

Designschutz kann über die Eintragung als nationales Design, die Erfüllung der Schutzvoraussetzungen für ein nicht eingetragenes Design oder die Eintragung eines IR-Musters erworben werden.

Wir beraten Sie gerne zu der für Sie passenden Schutzrechtsstrategie und stellen bei Bedarf den Kontakt zu befreundeten Kanzleien in der Ukraine her.


Dieser Newsletter berücksichtigt wertvolle Informationen, die wir von unserer Kollegin Julia Semeniy (julia.semeniy(at)asterslaw.com) erhalten haben. Sie ist ukrainische Patent- und Rechtsanwältin der Kanzlei Asters in Kyiw, mit der wir seit vielen Jahren zusammenarbeiten.

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