12.09.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 75

Verkaufsverbot auf Online-Marktplätzen: Elektrogesetz verpflichtet Amazon, Ebay & Co. ab dem 01.01.2023 zur Compliance-Prüfung

Die erweiterte Herstellerverantwortung im ElektroG verbietet es Online-Marktplätzen ab dem 01.01.2023 Elektro- und Elektronikgeräte anzubieten, die nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind. 

Das verpflichtet Marktplatzbetreiber wie Amazon, Ebay & Co. dazu, die Compliance der eigenen Anbieter mit den Vorgaben im ElektroG zu überprüfen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also die Registrierung bei der Stiftung EAR erfolgt sein und die dabei erteilte WEEE-Registrierungsnummer an den Online-Marktplatz übermittelt werden.

Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung?

Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR – extended producer responsibility) ist ein aktueller politischer Ansatz, bei dem die an der Lieferkette Beteiligten für die Kosten verantwortlich gemacht werden, die am Ende des Produktzyklus entstehen – insbesondere bei der Entsorgung. Auf diese Weise sollen finanzielle Anreize dafür geschaffen werden, bei der Produktentwicklung auch das Ende des Produktkreislaufs in den Blick zu nehmen und vor diesem Hintergrund umweltfreundliche Produkte zu entwickeln. Der Gesetzgeber hat dieses Prinzip nicht nur im Elektro- und Elektronikgesetz implementiert, sondern auch im Verpackungsgesetz und im Batteriegesetz.

Wer muss sich registrieren lassen?

Die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 1 ElektroG trifft Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Bevollmächtigte. Der Begriff des Herstellers ist gesetzlich denkbar weit definiert. 

Hersteller sind juristische Personen, die Elektro- oder Elektronikgeräte

  • herstellen und unter ihrem eigenen Handelsnamen oder der eigenen Marke in Deutschland anbieten.
  • anderer Hersteller unter ihrem eigenen Handelsnamen oder der eigenen Marke in Deutschland anbieten.
  • importieren und erstmals in Deutschland anbieten.
  • über den Online-Vertrieb direkt in Deutschland anbieten und keinen Sitz in Deutschland haben.

Juristische Personen ohne Niederlassung in Deutschland können einen Bevollmächtigen beauftragen, der die Herstellerpflichten nach dem ElektroG wahrnimmt. 

Zusammenfassend kommt es für die Frage nach der Registrierungspflicht auf die Lieferkette an. Derjenige, der ein Produkt in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt, also auf dem Markt anbietet, ist zur Registrierung verpflichtet. Ohne Registrierung darf ein Elektro- oder Elektronikgerät gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 ElektroG nicht verkauft werden. Eben dieses Verkaufsverbot wird zum Stichtag auf die Online-Marktplätze ausgeweitet.

Wie hat die Registrierung zu erfolgen?

Registrierungspflichtige müssen bei der Stiftung EAR die Geräteart und die Marke (nicht zwingend eingetragene Marke) anmelden. Später muss die Markenbezeichnung im Angebot auf dem Online-Marktplatz mit der Bezeichnung im Register übereinstimmen. Es ist dabei darauf zu achten, dass jede Marke registriert wird. Auf dem Markt bieten verschiedene Dienstleister bei Bedarf an, die Registrierung(en) durchzuführen.

Was muss ich tun, um weiterhin Elektro- und Elektronikgeräte auf Online-Markplätzen verkaufen zu dürfen?

Verkäufer auf Online-Marktplätzen sollten umgehend prüfen, ob sie registrierungspflichtig bzw. ob die vertriebenen Geräte bereits registriert sind. Die WEEE-Registrierungsnummern sind im Online-Register der Stiftung EAR frei einsehbar. Hier ist gewisse Eile geboten, da die Bearbeitungsdauer bei der Stiftung EAR einige Monate in Anspruch nehmen kann. Das Jahr neigt sich allerdings dem Ende zu und der prominenteste Anbieter Amazon hat bereits angekündigt, ab dem 01.01.2023 „nicht konforme Angebote auszusetzen“

Hinweis: Auch der Gesetzgeber hat die Lage erkannt. Er fürchtet, dass es zu einer Überlastung der Stiftung EAR kommt. Ohne die zeitnahe Registrierung können die Wirtschaftsbeteiligten jedoch nicht rechtskonform handeln. Ein Gesetzentwurf sieht nun vor, die Übergangsfrist bis zum 01.07.2023 zu verlängern. Beschlossen ist die Gesetzesänderung noch nicht. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 16.09.2022 zu dem Entwurf Stellung nehmen (hier die Ausschussempfehlung).

Nach der Übermittlung der Registrierungsnummer an die Online-Marktplätze, werden diese die Registrierung anhand des EAR gegenprüfen. Aktuell ist das Portal von Amazon, auf welchem die WEEE-Registrierungsnummern hinterlegt werden können, noch nicht freigeschaltet. Sofern Vertreiber bei Amazon ihren Registrierungspflichten bereits vollumfänglich nachgekommen sind, heißt es zunächst abwarten. Amazon wird seine Seller im Laufe des 4. Quartals informieren, wann das Portal freigeschaltet wird. 

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