13.07.2018Fachbeitrag

Update Private Clients Juli 2018

Zugriff für die Erben auf das Facebook-Konto eines verstorbenen Nutzers

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar (Urt. d. BGH v. 12. Juli 2018 – III ZR 183/17)

Tod eines 15-jährigen Mädchens

2012 verstarb ein 15 Jahre altes Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Eltern wurden ihre Erben. Ein Jahr vor ihrem Tod hatte das Mädchen im Einverständnis ihrer Eltern ein Benutzerkonto bei Facebook eingerichtet und nutzte dies zur Kommunikation.

Facebook verweigerte Zugriff auf Daten

In der Hoffnung Hinweise auf die Ursachen des Ablebens zu erhalten, versuchte die Mutter sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war jedoch nicht möglich, weil Facebook das Benutzerkonto inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist.

Klage der Erben auf Zugang zum Facebook-Konto

Die Mutter des verstorbenen Mädchens klagte daraufhin gegen Facebook, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie hoffte darüber Aufschluss zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten hegte.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht Berlin hatte Facebook in der ersten Instanz dazu verurteilt den Erben Zugang zum vollständigen Benutzerkonto der Verstorbenen zu gewähren. Das Kammergericht Berlin wies in der darauf folgenden Berufung die Klage ab. Der BGH hob nunmehr das Urteil des Kammergerichts auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Nutzungsvertrag mit Facebook im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen. Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich keine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur.

Der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerkes erfolgt nach Ansicht des BGH zwar in der Erwartung, dass Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerkes vertraulich bleiben, wobei die Verpflichtung aber nicht darin besteht Informationen an bestimmte Personen zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Aufgrund dessen besteht kein schutzwürdiges Interesse darauf, dass nur der Kontoinhaber Kenntnis von dem Kontoinhalt erlangt. Insbesondere muss beim Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses gerechnet werden.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit wegen eines postmortalen Persönlichkeitsrechts verneint der BGH. Auch das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrechte stehen einer Vererblichkeit nach Ansicht des BGH nicht entgegen.

Bedeutung des Urteils für die Zukunft

Das Urteil des BGH ist für Fragen des digitalen Nachlasses richtungsweisend. Erben können nunmehr nach entsprechender Legitimation bei den Betreibern von sozialen Netzwerken umfassend Zugriff auf das Benutzerkonto eines verstorbenen Nutzers und die dort vorhandenen Daten verlangen. Möchte der Erblasser verhindern, dass die Erben Zugriff auf die Informationen bekommen, muss er dies in seinem Testament entsprechend verfügen.

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