Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

28.09.2021

Folge 8: Welche Möglichkeiten gibt es, ein Vergabeverfahren zu vermeiden?

In der achten Folge des Vergaberechts-Podcasts von Heuking Kühn Lüer Wojtek erklären Reinhard Böhle und Sarah Rose den Hörer*innen die Ausnahmen von der Vergabepflicht und wie man Vergabeverfahren vermeiden kann.

Dass Mandant*innen auf ein Vergabeverfahren verzichten wollen, kommt in der Praxis sehr oft vor. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen vom Vergaberecht allerdings begrenzt. Grund hierfür ist die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs sowie eines sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Haushaltsmitteln.

Manche Vertragsarten und Vertragsgegenstände unterfallen bereits nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts. Dies gilt insbesondere für Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, Arbeitsverträge, bestimmte Rechtsdienstleistungen sowie den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken und bestehenden Gebäuden.

Daneben sind auch die sog. Inhouse-Geschäfte von der Anwendung des Vergaberechts befreit. In der Grundkonstellation vergibt der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag an eine ihm nachgeordnete juristische Person, deren Anteile ihm zu 100 % gehören. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn eine Gemeinde bei ihrem Stadtwerkeunternehmen etwas beschafft. Dahinter steht die Erwägung und das Ziel, dass die Eigenerledigung von Verwaltungsaufgaben mangels Wettbewerbsbezug vergabefrei zu stellen ist. Denn die finanziellen Mittel verbleiben in der staatlichen Sphäre.

Daneben gibt es noch zwei weitere Konstellationen der vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe. Die sogenannte Bottom-Up-Vergabe beschreibt Fälle, in denen eine kontrollierte Einrichtung, welche zugleich öffentlicher Auftraggeber ist, einen Auftrag an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergibt. Bei dem horizontalen Inhouse-Geschäft bzw. der vergaberechtsfreien Auftragsvergabe zwischen Schwesterunternehmen vergibt eine vom öffentlichen Auftraggeber kontrollierte Einrichtung, die zugleich öffentlicher Auftraggeber ist, einen Auftrag an andere Einrichtungen, die vom denselben Auftraggeber kontrolliert wird.

Die öffentliche-öffentliche Zusammenarbeit ist ebenfalls vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Interessenten an der Erbringung von Leistungen gegenüber der öffentlichen Hand wird nicht berührt. Im Rahmen der öffentlichen-öffentlichen Zusammenarbeit arbeiten öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf eine gemeinsame Aufgabe zusammen. Der Ausnahmetatbestand hat diverse Anwendungsgebiete, insbesondere im kommunalen Bereich, z.B. Ver- und Entsorgung, Feuerwehr oder Rettungsdienst.

Auch die Dringlichkeitsvergabe, die aktuell vor allem im Rahmen der Flutkatastrophe und der Corona-Pandemie Anwendung findet, sieht zumindest herabgestufte Verfahrensanforderungen vor. Daneben bestimmt das Vergaberecht auch Erleichterungen, wenn der auserkorene Auftragnehmer eine Monopolstellung aufweist.

In der nächsten Folge erklären Ihnen Daniela Kreuels und Christina Emde die Dokumentationspflichten des Vergaberechts unter dem Motto „Wer schreibt, der bleibt“.

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