24.10.2013Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Juli 2014

Geschäftsführerdienstvertrag bei Drittgesellschaft – keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12

Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags eines Arbeitnehmers mit einer von der Arbeitgeberin verschiedenen Gesellschaft führt nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es fehlt an einer dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügenden Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Spitzenorganisation der Betriebskrankenkassen, seit 1989 als Angestellter beschäftigt. Diese gründete im Jahr 2008 gemeinsam mit mehreren Ersatz- und Betriebskrankenkassen ein Gemeinschaftsunternehmen, die B GmbH, zu deren Geschäftsführer der Kläger berufen wurde. Dieser schloss mit der B GmbH mit Wirkung zum 1. September 2008 einen Geschäftsführerdienstvertrag. Mit Schreiben vom 12. März 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Schriftform verletzt

Das BAG stellt klar, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 12. März 2010 trotz Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags mit der B GmbH nicht beendet war. Dieser Vertrag enthielt nach Auffassung des Gerichts keine dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügende Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung führt das Gericht aus, dass zwar der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags durch einen Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses begründe und dieser regelmäßig das Formerfordernis des § 623 BGB wahre.

Vertragsparteien

Dies gelte aber nur, wenn die Parteien des Geschäftsführerdienstvertrags zugleich Parteien des Arbeitsvertrags seien. Andernfalls fehle es an einem schriftlichen Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem die Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegen könne. Für die Annahme, dass es sich bei dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Geschäftsführerdienstvertrag um einen dreiseitigen Vertrag gehandelt habe oder dass die Beklagte bei Vertragsschluss durch die B GmbH vertreten worden sei, bestand dem BAG zufolge kein Raum, zumal § 126 BGB verlange, dass die Parteien und etwaige Vertretungsverhältnisse in der Vertragsurkunde benannt seien. Dies war vorliegend indes nicht der Fall, so dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung fortbestand.

Praxishinweis

Das BAG entwickelt mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch den Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen weiter und begrenzt die Möglichkeit der konkludenten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf – schriftliche – Vereinbarungen, an denen die Parteien des Arbeitsvertrags beteiligt sind. In der Praxis ist daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich geregelt wird und die entsprechende Vertragsurkunde – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen gesonderten Aufhebungs- oder einen dreiseitigen Vertrag handelt – von den Arbeitsvertragsparteien ordnungsgemäß, unter Angabe etwaiger Vertretungsverhältnisse unterzeichnet wird.

Fazit

Im Falle der „Beförderung“ eines Mitarbeiters zum Geschäftsführer sollte stets, um ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses – und des damit verbundenen Kündigungsschutzes – nach der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit zu verhindern, eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden.

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