01.03.2014Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2014

Keine AGG-Haftung des Personalvermittlers

BAG, Urteil vom 23.1.2014, 8 AZR 118/13

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, so haftet dieser für solche Ansprüche nicht.

Der Kläger bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stellenausschreibung richtet sich an „Berufseinsteiger“ mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Daraufhin forderte der Kläger von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, woraufhin diese die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, dass nicht sie, sondern die UP GmbH die Stelle ausgeschrieben habe.

Wie auch in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der von dem Kläger gegen die beklagte UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nach Auffassung des Senates nicht. Denn die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Bei einer Einstellung des Klägers, wäre nicht sie, sondern die UP GmbH Arbeitgeberin geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG könne, so das Bundesarbeitsgericht, jedoch nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden.

Entschädigungsanspruch nur gegen Arbeitgeber

Auch wenn § 15 Abs. 2 AGG (anders als § 15 Abs. 1 AGG) den Arbeitgeber nicht ausdrücklich als Anspruchsgegner nennt, hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil nun höchstrichterlich entschieden, dass sich der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet. Da ein Personalvermittler hiernach also selbst nicht haftet, bleibt dem erfolglosen Bewerber nur die Möglichkeit, den Arbeitgeber für die Einstellungsdiskriminierung in Anspruch zu nehmen. Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass dem Arbeitgeber die Diskriminierung eines Bewerbers auch dann zuzurechnen ist, wenn sie durch Dritte begangen wird. Die Schwierigkeit für den potentiell diskriminierten Bewerber besteht dann darin, den hinter der Personalvermittlung stehenden Arbeitgeber in Erfahrung zu bringen.

Auskunftsanspruch gegen Personalvermittler

Aus diesem Grund erscheint es angezeigt, dem Bewerber bei einer verdeckten Stellenausschreibung einen Auskunftsanspruch gegen den Personalvermittler hinsichtlich der Person des Arbeitgebers jedenfalls dann einzuräumen, wenn er die Wahrscheinlichkeit eines Entschädigungsanspruchs hinreichend dargelegt hat oder auch nur greifbare Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs bestehen. Denn der Bewerber ist auf die Identität des Arbeitgebers angewiesen, um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG überhaupt geltend machen zu können. Auch die Ausschlussfrist dürfte in einem solchen Fall erst zu laufen beginnen, wenn der Bewerber erstmals ohne eigene zu vertretende Verzögerung Kenntnis von dem potentiellen Arbeitgeber erlangt hat.

Fazit

Ansprüche auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG müssen ausschließlich gegen den (potentiellen) Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Stellenausschreibung ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für Ansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG nicht. Darüber, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können, hatte der Senat nicht zu befinden. Im Ergebnis zeigt auch diese Entscheidung, dass bei der Personalsuche höchste Vorsicht geboten ist. Ungeachtet dessen, dass bei der Formulierung von  Stellenausschreibungen jeder Hinweis zu vermeiden ist, der als diskriminierend gewertet werden könnte, sollte der Arbeitgeber stets genau prüfen, ob und – wenn ja – welchem Personalvermittler er die Personalsuche anvertraut.
 

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