09.06.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Juni 2015

Kündigungsbefugnis eines Personalleiters

BAG, Urteil vom 25.8.2014 – 2 AZR 567/13

Ein Personalleiter kann auch dann alleine zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt sein, wenn er Gesamtprokura innehat. Die eingeschränkte Bevollmächtigung als Gesamtprokurist wirkt sich auf seine Kündigungsbefugnis nicht aus.

Die beklagte Arbeitgeberin kündigte dem Kläger am 27. April 2012 anlässlich einer Betriebsänderung ordentlich betriebsbedingt. Das Kündigungsschreiben wurde vom Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ und dem Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ gemeinsam unterzeichnet. Laut Handelsregister war dem Personalleiter Gesamtprokura erteilt worden. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 wies der Kläger die Kündigung mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners als unzulässig zurück.

Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht möglich

Nach dem Gesetz ist eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter ausspricht, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte dem Arbeitnehmer keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB). Eine solche Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf andere Weise davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Bevollmächtigte zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist (§ 174 S. 2 BGB).

Personalleiter ist im Regelfall zum Kündigungsausspruch berechtigt

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass ein solches „anderweitiges In- Kenntnis-Setzen“ dann vorliegt, wenn der Bevollmächtigte im Unternehmen eine Position ausübt, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist. Das ist bei einem Personalleiter der Fall. Allerdings muss der Arbeitnehmer zuvor darüber informiert worden sein, wer diese Stelle innehat.

Im vorliegenden Rechtsstreit bestand die Besonderheit, dass dem Personalleiter zugleich Gesamtprokura erteilt worden war. Der Senat hatte daher darüber zu entscheiden, ob sich die Gesamtprokura, durch die der Personalleiter das Unternehmen grundsätzlich nur zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen wirksam nach außen vertreten kann, auf seine Befugnis zum alleinigen Ausspruch einer Kündigung auswirkt.

Keine Auswirkungen der Gesamtprokura auf die Kündigungsberechtigung eines Personalleiters

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wird die Vertretungsmacht eines Personalleiters zum alleinigen Kündigungsausspruch durch die Erteilung von Gesamtprokura jedoch nicht eingeschränkt. Sofern der Arbeitnehmer hinreichende Kenntnis davon hat, welche Person die Stelle des Personalleiters innehat, muss er davon ausgehen, dass dieser zum alleinigen Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist. Dass der Personalleiter die Kündigung hier mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet hat, ändert daran nichts.

Fazit

Wird eine Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens unterschrieben, muss der Kündigung regelmäßig das Original einer Vollmachtsurkunde beigefügt werden, aus der sich die Bevollmächtigung zum Kündigungsausspruch ergibt. Wird die Kündigung durch den Personalleiter unterschrieben, ist die Vorlage einer solchen Vollmacht nicht zwingend erforderlich, wenn die Belegschaft zuvor darüber informiert wurde, wer diese Position innehat. Das kann beispielsweise durch Bekanntmachung im Intranet oder durch Aushang am Schwarzen Brett erfolgen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich aber auch hier, der Kündigung eine Originalvollmacht beizufügen.

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