15.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 4/2017

Rabattvorgaben in Ausschreibung und Mischkalkulation im Angebot grundsätzlich möglich

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit liegt es nahe, bereits in der Ausschreibung für bestimmte Einzelleistungen jeweils konkrete Rabatte zu verlangen. Dazu hat die Vergabekammer (VK) Bund nun entschieden, dass eine solche Praxis zulässig ist, solange damit einhergehend alle kalkulationsrelevanten Umstände in den Vergabeunterlagen genannt sind. Der Bieter darf dabei andererseits eine Mischkalkulation vornehmen, solange genau die Preise für einzelne Leistungen angeboten werden, die der Bieter auch tatsächlich abrechnen möchte.    

In einem Beschluss vom 28. September 2016 (Az. VK 2-91/16) hat die Vergabekammer (VK) Bund zunächst entschieden, dass der Auftraggeber in der Ausschreibung Vorgaben zu anzugebenden rabattierten Preisen bei den einzelnen Wirkstoffen machen und die Abrechnung von Verwürfen im Rahmen des Angebotspreises einkalkulieren lassen darf. Weiterhin wurde festgestellt, dass aufgrund der dem Bieter obliegenden Kalkulationsfreiheit eine Mischkalkulation möglich ist, wenn der Abschlag für ein Generikum einen Risikozuschlag für einen berechneten Verwurf bei einem Originalpräparat enthält und dies quersubventioniert. Der Bieter darf dabei den Preis anbieten, den er auch tatsächlich abrechnen will, auch wenn in dieser Position mehr einkalkuliert ist, als nötig wäre.

In dem Verfahren, das der VK Bund zur Entscheidung vorlag, haben gesetzliche Krankenkassen nach § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V Rahmenverträge für die parenterale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur direkten ärztlichen Anwendung ausgeschrieben. Verlangt war insbesondere, gemäß der Wirtschaftlichkeit für jedes Arzneimittel einen bezifferten Abschlag auf den in der Arzneimittelpreisverordnung (Hilfstaxe) zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen und dem Deutschen Apothekerverband ausgehandelten Preis anzubieten. Weiter sollten Verwürfe von Stoffen in der Produktion mit dem Angebotsfixpreis abgegolten sein. Zudem war ein Rabatt auf den Dienstleistungsanteil des Auftrags anzugeben. Die Wirtschaftlichkeit der Angebote sollte letztlich über das Gesamtangebot und nicht die Einzelpositionen definiert werden. Aus Sicht einer interessierten Apotheke enthielten die Vergabeunterlagen nicht alle kalkulationsrelevanten Umstände sowie unzumutbare Kalkulationsrisiken. So könnten die anzubietenden Fixpreise Anbieter wegen steigender Produktionskosten benachteiligen. Verwürfe seien gesondert zu vergüten. Auch würden die Bieter zu einer rechtswidrigen Mischkalkulation gedrängt.

Kalkulationsrelevante Umstände und Auftragsgegenstand ausreichend benannt

Die angerufene VK Bund hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Im Einklang mit § 121 GWB wurden zunächst alle kalkulationsrelevanten Umstände in den Vergabeunterlagen genannt und der Auftragsgegenstand eindeutig und erschöpfend beschrieben. An der Hilfstaxe orientierte Fixpreise in Verbindung mit den verlangten Rabatten sind nach der VK im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots aus §§ 12, 70 SGB V zulässig. Insoweit hat der Auftraggeber überzeugend erklärt, dass ein für die Bieter nachteiliger Preisanstieg während der Vertragsausführung nicht zu erwarten ist. Zudem besteht keine Pflicht zur Gestattung einer gesonderten Abrechnungsmöglichkeit für potentielle anfallende Verwürfe, obgleich die Hilfstaxe so abrechnet. Verwürfe können zumutbar einbezogen und dem Betriebsrisiko des Auftragnehmers zugerechnet werden, wobei zur einfacheren Kalkulation in den Preisblättern für jeden Wirkstoff auch die Verwurfsmenge aus dem vorherigen Jahr 2015 vermerkt war.

Mischkalkulation durch den Bieter grundsätzlich zulässig

Eine unzulässige Mischkalkulation fehlt. Diese wäre nur unzulässig gegeben, wenn die, im Übrigen über alle Wirkstoffe hinweg zu betrachtende Kalkulation nicht mit demjenigen Preis vorgenommen würde, der für die betreffende Leistung tatsächlich kalkuliert und beansprucht wird, was hier nicht verlangt war. Die konkrete Kalkulation unterliegt vielmehr der unternehmerischen Freiheit des Bieters, die grundsätzlich keine Mischkalkulation verbietet. Es ist rechtmäßig, wenn das Angebot die Einzelpreise nennt, die der Bieter nach seiner Kalkulation tatsächlich abzurechnen gedenkt, auch wenn in einer Position mehr kalkuliert ist, als für die jeweilige Einzelposition nötig wäre. Dabei ist es zur Absicherung der eigenen Kalkulation vorliegend möglich, in den Abschlag eines Generikums für befürchtete Verwürfe bei Originalmitteln einen Risikozuschlag einzurechnen und hier also querzusubventionieren.

Fazit

Die VK gibt mit diesem Beschluss eine entscheidende Hilfestellung hinsichtlich möglicher Vorgaben für die Angebotskalkulation. Danach ist zum Beispiel eine Mischkalkulation innerhalb eines Angebots grundsätzlich möglich, solange nur die kalkulierten Einzelpreise jeweils tatsächlich abgerechnet werden. Das ermöglicht den Bietern eine flexiblere und freiere Angebotserstellung. Für Auftraggeber andererseits ergeben sich Sicherheiten für die mögliche Vorgabe von anzubietenden Rabatten und Fixpreisen.

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