07.10.2013Fachbeitrag

Update Compliance Nr. 155

Schleswig-Holstein führt ebenfalls Korruptionsregister ein

Das schleswig-holsteinische Landesparlament hat am 27. September 2013 ein Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz des fairen Wettbewerbs verabschiedet. Einzutragen sind nicht nur Korruptionsvergehen, sondern auch Verstöße gegen andere Strafnormen.

Gem. § 97 Abs. 4 GWB dürfen öffentliche Aufträge nur an „gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen“ vergeben werden. Korruptions- und Vergaberegister dienen dazu, den öffentlichen Auftraggebern die notwendige Zuverlässigkeitsprüfung zu erleichtern. Sie enthalten die hierfür erforderlichen Informationen. Ein Eintrag im Korruptionsregister verringert die Erfolgschancen im Ausschreibungsverfahren erheblich, da öffentliche Auftraggeber ab einem bestimmten Auftragswert gesetzlich verpflichtet sind, das Korruptionsregister einzusehen.

Das neue Korruptionsregister in Schleswig-Holstein soll mit dem Korruptionsregister der Stadt Hamburg gemeinsam geführt werden. Wie auch in den Korruptionsregistern anderer Bundesländer werden nicht nur Korruptions- und Wettbewerbsstraftaten sondern auch eine Vielzahl anderer Wirtschaftsdelikte in das Register eingetragen. Hierzu zählen etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche, Umweltstraftaten, Steuerhinterziehung sowie Verstöße gegen handelsrechtliche oder aktienrechtliche Buchführungs- oder Publizitätspflichten.

Eintragung bereits im Ermittlungsverfahren möglich

Eine Eintragungspflicht in das Register besteht, wenn in Bezug auf eine Katalogtat eine schwere Verfehlung vorliegt. Eine Eintragung kann anders als in der Regelung der Stadt Hamburg nicht nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgen, sondern bereits im Ermittlungsverfahren, wenn kein „vernünftiger Zweifel“ am Vorliegen einer schweren Verfehlung besteht. Ein Ermessen der Behörden besteht nicht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat vor kurzem klargestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung diese ausnahmslos zu erfolgen hat (Update Compliance Nr. 123).

Löschung nach Zeitablauf oder Selbstreinigung durch Compliance-Maßnahmen

Eine Löschung der Eintragung ist vorzunehmen, wenn Zeitablauf eingetreten ist oder eine sog. Selbstreinigung erfolgt ist. Diese kann insbesondere durch Schadenswiedergutmachung und die Einrichtung eines präventiven Compliance-Systems in dem Unternehmen nachgewiesen werden. Nach Ansicht es OVG Berlin ist eine vorzeitige Löschung möglich, wenn dafür Sorge getragen wird, dass durch „organisatorische und personelle Maßnahmen“ Verfehlungen zukünftig vermieden werden.

In vielen Bundesländern existieren mittlerweile Korruptionsregister bzw. Informationsstellen für Vergabeausschlüsse. Immer wieder wird zu Vereinheitlichungszwecken nach einem bundesweiten Korruptionsregisters gerufen. Über einen bereits eingebrachten Entwurf (Update Compliance Nr. 138) wurde allerdings in der letzten Legislaturperiode nicht mehr abgestimmt.

Praxishinweis

Eine frühe Eintragung noch im Laufe eines Ermittlungsverfahrens kann durch eine frühe Stellungnahme verhindert werden. Diese muss darauf gerichtet sein, „vernünftige Zweifel“ an der Tatbegehung zu säen. Die Darlegung der Bemühungen des Unternehmens, etwaige Verfehlungen in Zukunft zu verhindern, wird im Hinblick auf die Möglichkeit der sog. "Selbstreinigung" auch in diesem Verfahrensstadium nicht ignoriert werden können. Unternehmen sollten im Falle von Ermittlungsverfahren – vor allem bei Straftaten gegen den Wettbewerb – auch stets die Risiken einer Korruptionsregistereintragung bedenken und entsprechende vorbeugende Maßnahmen ergreifen

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