10.04.2024Fachbeitrag

Update Compliance 5/2024

Verschärfungen für Lobbyisten – Die Gesetzesänderungen im Lobbyregistergesetz zum 1. März 2024

Interessenvertretende sind seit 2022 verpflichtet, Angaben über ihre Lobbyarbeit in das öffentlich einsehbare Lobbyregister einzutragen. Die Eintragungspflichten wurden nun durch eine Gesetzesänderung verschärft. Das geänderte Lobbyregistergesetz (LobbyRG) ist zum 1. März 2024 in Kraft getreten. Interessenvertretende und Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2024 Zeit, ihre Angaben entsprechend zu aktualisieren – ansonsten drohen das Verbot der Interessenvertretung sowie Bußgelder.

Mit dem Lobbyregistergesetz hat die Bundesregierung am 1. Januar 2022 eine Registrierungspflicht für Interessenvertretende zur besseren Transparenz im Hinblick auf Lobbyismus eingeführt. Interessenvertretende müssen sich seitdem in dem sog. Lobbyregister registrieren und Angaben über ihre Lobbyarbeit und damit zusammenhängende Umstände veröffentlichen.

Der Deutsche Bundestag hat im Oktober 2023 ein Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes verabschiedet. Das geänderte Lobbyregistergesetz ist am 1. März 2024 in Kraft getreten.

Mit der Gesetzesänderung werden nun eine Vielzahl zusätzlicher Angaben von Interessenvertretenden verlangt. Insbesondere wurden Eintragungspflichten inhaltlich erweitert und verschärft. Die Möglichkeiten, bestimmte Angaben nicht zu veröffentlichen, wurden eingeschränkt.

Die Gesetzesänderung führt dazu, dass noch mehr und detailreichere Angaben über die Kontakte zu Adressaten des Bundestages und der Bundesregierung, die konkreten Inhalte der Interessenvertretung und auch die finanziellen Aufwendungen in diesem Zusammenhang einzutragen und damit auch öffentlich zu machen sind. Anzugeben sind nunmehr auch die mit der Lobbyarbeit verbundenen konkreten Regelungsvorhaben und die damit verbundenen Stellungnahmen und Gutachten.

Registrierungspflichtige Personen und Unternehmen müssen bereits im Vorfeld zu bestimmten Vorhaben Stellung nehmen und sich inhaltlich positionieren, bevor die Politik überhaupt eine (abschließende) Entscheidung dahingehend getroffen hat. Interessenvertretende müssen beispielsweise angeben, auf welche konkreten Regelungsvorhaben der Bundesregierung oder EU sich ihre Interessenvertretung bezieht, also auf welche Gesetze konkret durch die Lobbyarbeit Einfluss genommen werden soll. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen außerdem, hochsensible Daten wie umfangreiche Finanzangaben, Jahresabschlüsse und sogar Geschäftsgeheimnisse zu veröffentlichen. Unternehmen müssen zwischen dem Nutzen der Interessenvertretung einerseits und dem möglichen Wettbewerbsnachteil durch Veröffentlichung der geforderten Informationen andererseits abwiegen.

Ziel dieser Änderungen ist die Gewährleistung größtmöglicher Transparenz im Hinblick auf die Lobbyarbeit.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Eine registrierungspflichtige Interessenvertretung liegt nun bereits bei 30 Kontakten innerhalb von drei Monaten vor. Bislang lag die Schwelle bei mindestens 50 Kontakten.
  • Bereits der Kontakt zu Mitarbeitenden des Deutschen Bundestags oder zu Referatsleitenden des Bundes zum Zweck der Interessenvertretung stellt eine eintragungspflichtige Interessenvertretung dar. Demgegenüber waren zuvor nur Kontakte zu Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages sowie gegenüber der Bundesregierung eintragungspflichtig.
  • Es müssen erweiterte Angaben aller Personen gemacht werden, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind.
  • Die Regelungsvorhaben, hinsichtlich derer die Interessenvertretung betrieben wird, müssen konkret bezeichnet werden. Es muss also veröffentlich werden, auf welche Gesetze konkret durch die Lobbyarbeit Einfluss genommen werden soll.
  • Die Hauptfinanzierungsquellen müssen in absteigender Reihenfolge ihrem Anteil an den Gesamteinnahmen nach angegeben werden.
  • Die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung müssen in Stufen von jeweils EUR 10.000,- angegeben werden.
  • Es gibt keine Möglichkeit mehr, Angaben zu verweigern.
  • Die Pflichtangaben müssen unverzüglich aktualisiert werden. Ansonsten drohen Bußgelder bei trotzdem fortgeführter Interessenvertretung.

Frist: 30. Juni 2024

Unternehmen müssen die nach der Gesetzesänderung verpflichtenden neuen Angaben bis zum 30. Juni 2024 in den bereits veröffentlichten Registereinträgen nachtragen. Unternehmen müssen die Frist unbedingt einhalten, denn wer bereits registrierte Angaben nicht rechtzeitig oder fehlerhaft aktualisiert, darf keine Interessenvertretung mehr ausüben. Bei falschen oder unvollständigen Angaben drohen Bußgelder.

Bisher konnten Unternehmen die Veröffentlichung von (bestimmten) Angaben im Lobbyregister verweigern. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Tragen Unternehmen die nach dem LobbyRG erforderlichen Angaben nicht ein, ist jede fortgeführte Lobbyarbeit verboten. Wer trotz des Verbots Lobbyarbeit betreibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000,- sanktioniert werden.

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