30.06.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2020

Zweistufige Ausschlussklausel – Transparenzgebot

Das BAG präzisiert in diesem Urteil ein weiteres Mal die Anforderungen an AGB-rechtlich wirksame Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen. Die zweite Stufe einer formularvertraglichen Ausschlussfrist, die den Eindruck erweckt, der Arbeitnehmer müsse den Anspruch auch dann innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruches zugesagt oder ihn auf andere Weise streitlos gestellt hat, ist nach Auffassung des BAG unwirksam. Dies führte vorliegend zu einer Unwirksamkeit der gesamten zweiten Stufe der Ausschlussfrist, da sie inhaltlich nicht teilbar war.

SACHVERHALT

Die Parteien streiten über die Erstattung von Spesen. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2007 als Kraftfahrer beschäftigt. Spesen wurden ihm monatlich nach Erhalt unterschriebener Nachweise durch die Beklagte erstattet. Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2007 sah unter der Überschrift „Verfallfristen“ folgende Regelung vor:

„(1) Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruches dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2017 waren vom Kläger verauslagte Spesen im Umfang von ca. 1.700 EUR offen. Im Juli 2017 teilte der Arbeitgeber und spätere Beklagte dem Arbeitnehmer mit, dieser solle die noch ausstehenden Spesen stattdessen beim Finanzamt zur Erstattung einreichen. Nachdem der Arbeitnehmer dies erfolglos versucht hatte, forderte er den Arbeitgeber mit Schreiben vom 11.Januar 2018 auf, die Spesen an ihn auszuzahlen, was letzterer mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ablehnte. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage auf Abgeltung der Spesen obsiegte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht hingegen wies sie ab.

ENTSCHEIDUNG

Die Revision des Arbeitnehmers war erfolgreich. Nach Auffassung des BAG verstößt die im Arbeitsvertrag vorhandene zweite Stufe der Ausschlussfrist gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist damit insgesamt unwirksam. 

Der Arbeitsvertrag unterliegt als Formularvertrag der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Aufgrund des in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerten Transparenzgebots ist der Arbeitgeber als Verwender des Arbeitsvertrages verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich zu formulieren. Die zweite Stufe der Verfallfrist genüge diesen Anforderungen nicht. Sie stelle die Rechtslage unzutreffend und irreführend dar. Grund dafür sei, dass sie Fälle, in denen der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt habe, aus ihrem Anwendungsbereich nicht ausnehme („erklärt sie sich nicht […] dagegen“). Gleiches gelte für Fälle, in denen der Arbeitgeber den Anspruch auf andere Weise streitlos gestellt habe. So sei der Arbeitnehmer beispielsweise gezwungen, den Anspruch auch dann gerichtlich geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber dessen Erfüllung zunächst zugesagt habe. Diese Intransparenz führe zur Unwirksamkeit der gesamten zweiten Stufe der Ausschlussfrist, da sie eine einheitliche Regelung beinhalte. Ein Wegstreichen nur der zu weit gefassten Alternative sei nicht möglich, da die zweite Stufe inhaltlich nicht teilbar sei (sog. „Blue-Pencil-Test“). Im Ergebnis gelten nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der zweiten Stufe der Ausschlussfrist die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen. 

PRAXISTIPP

Das BAG gibt mit diesem Urteil einen weiteren Hinweis zur rechtssicheren und transparenten Gestaltung von Ausschlussklauseln. Da zweistufige Ausschlussklauseln in der Praxis weit verbreitet sind, lohnt ein genauerer Blick auf diese Entscheidung. Entscheidend war im vorliegenden Fall die Formulierung in der zweiten Stufe, dass der Vertragspartner sich nicht innerhalb der Frist der ersten Stufe „dagegen“ erklärt. Weiter verbreitet ist die Formulierung in der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist, dass der Vertragspartner sich innerhalb der Frist der ersten Stufe „nicht erklärt“ – diese erachtet das BAG weiterhin als zulässig. 

Bei der Gestaltung von Ausschlussklauseln sind nach aktuellem Recht auch gesetzlich zwingende Ansprüche wie den auf gesetzlichen Mindestlohn nach § 3 S. 1 MiLoG ausdrücklich von der Ausschlussfrist auszunehmen (vgl. BAG vom 18. September 2018, 9 AZR 162/18). Ferner ist daran zu denken, dass die erste Stufe der Verfallfrist nicht länger Schriftform, sondern allenfalls Textform vorsehen darf (vgl. § 309 Nr. 13b BGB). Beides war im vorliegenden Fall entbehrlich, da der Arbeitsvertrag bereits im Jahr 2007 geschlossen wurde. 

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