27.06.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2019

BAG: Mindestlohnfreies Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten kann in mehreren Zeitabschnitten abgeleistet werden

Sachverhalt

Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Die Klägerin beteiligte sich daran, die Pferde zu satteln und zu putzen, sie auf ein Laufband zu stellen, zu füttern, auf die Weide und wieder zurückzubringen und half bei der Stallpflege. In der Zeit vom 3. bis zum 6. November 2015 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten einen Familienurlaub an. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Klägerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehren solle, um in der Zwischenzeit auf anderen Reiterhöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete mit Ablauf des 25. Januar 2016. Die Beklagte zahlte keine Vergütung an die Klägerin.

Entscheidung

Das BAG hat mit Urteil vom 30. Januar 2019 (5 AZR 556/17) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn habe. Es habe sich bei ihrem Praktikum um ein Orientierungspraktikum i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG gehandelt, welches die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Das Praktikum könne aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe und die tatsächliche Tätigkeit die Höchstdauer von insgesamt drei Monaten nicht überschreite.

Weder aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG noch aus systematischer Hinsicht sowie dem Zweck der Regelung folge, dass das Orientierungspraktikum in einem ununterbrochenen Zeitraum geleistet werden müsse. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG solle einerseits den Praktikanten die Möglichkeit eröffnen, sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit zu verschaffen; andererseits solle durch die Herausnahme von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn bei einer Praktikumsdauer von bis zu drei Monaten das sinnvolle Instrument des Praktikums einer missbräuchlichen Anwendung entzogen werden. Diese Zwecke erforderten es nicht, Unterbrechungen rechtlicher oder tatsächlicher Art bei der Berechnung der Dauer des Praktikums unberücksichtigt zu lassen. Denn der Unternehmer nehme während der Dauer der Unterbrechung keine Leistungen des Praktikanten entgegen, so dass der Praktikant während dieser Zeit nicht unlauter ausgenutzt werde.

Im konkreten Fall sah das BAG die Unterbrechung des Praktikums wegen Krankheit der Klägerin, Teilnahme an einem Familienurlaub an Weihnachten und zur Ableistung der „Schnuppertage“ auf anderen Reiterhöfen als persönliche Gründe der Klägerin an. Das Praktikum sei zudem jeweils nur für wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen sachlich unverändert fortgesetzt worden.

Praxishinweise

Die überzeugend begründete Entscheidung des BAG ermöglicht in der Praxis einen flexiblen und unbürokratischen Umgang mit dreimonatigen Orientierungspraktika. Kurze Unterbrechungen aus persönlichen Gründen (Urlaub, Krankheit, Reise etc.) sind unschädlich und führen nicht zu einer Mindestlohnpflicht, wenn das Praktikum nach der Unterbrechung zeitnah fortgesetzt wird.

Das BAG hat in der Entscheidung vom 22. Januar 2019 auch klargestellt, wie die zulässige Praktikumshöchstdauer von drei Monaten zu berechnen ist: Es ist eine pauschalierende Berechnungsweise auf der Grundlage von 30 Tagen pro Monat zugrunde zu legen. Die zulässige Höchstdauer von drei Monaten ist also gewahrt, wenn der Praktikant insgesamt an nicht mehr als 90 Tagen für den Unternehmer tätig gewesen ist.

Schließlich hat sich das BAG auch zu der Frage geäußert, ob die Unterbrechung von vornherein verabredet gewesen sein muss. Die Befreiung von der Mindestlohnpflicht setzt nicht voraus, dass eine Unterbrechung des Orientierungspraktikums bereits im Voraus vereinbart war. Sie kann auch nach Praktikumsbeginn vereinbart werden. Die Parteien des Praktikumsverhältnisses können also auf unvorhergesehene Ereignisse kurzfristig reagieren, ohne eine Mindestlohnpflicht des Praktikums zu riskieren.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.