28.03.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht März 2022

Das neue Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren wird mit Wirkung zum 1. April 2022 erneuert. Ziel ist es, schneller und einfacher Rechts- und Planungssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten herzustellen. Hierzu hat der Gesetzgeber das Verfahren verschlankt und neue Prüfungsmechanismen implementiert. Ob dies nun die Attraktivität dieses Verfahrens steigern wird, bleibt abzuwarten…

Zusammenfassung der Änderungen

Ziel des Barrierefreiheitsgesetzes ist es, den Beteiligten zukünftig insbesondere schneller und einfacher Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. BT-Drs. 19/29893, 27). Hierzu sieht das Gesetz einige grundlegende Änderungen des Verfahrens vor. Ein Prüfkatalog zur materiell-rechtlichen Abgrenzung der selbstständigen von der abhängigen Beschäftigung ist auch diesmal nicht ins Gesetz aufgenommen worden; mithin bleibt es bei den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prüfkriterien. 

Mit der Umsetzung gelten folgende Änderungen zur bisherigen Rechtslage:

1. Entscheidung über Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht, § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV n.F.

Es erfolgt ausschließlich eine Entscheidung über den Erwerbsstatus und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Es wird damit isoliert festgestellt, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Die Verfahrensbeteiligten müssen aufgrund des reduzierten Prüfungsmaßstabs weit weniger Angaben machen, als im Rahmen des bisherigen Statusfeststellungsverfahren. Dies soll insbesondere zu einer erheblichen Verkürzung der Bearbeitungszeiten führen. Jedoch bleibt für den Arbeitgeber die ebenfalls relevante Frage der Versicherungspflicht unbeantwortet und ist bei Bedarf gesondert zu klären. So ist im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren ab sofort beispielsweise die für den Arbeitgeber maßgebliche Frage ungeklärt, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Bereich der Krankenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 SGB V) überschritten wird oder eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt. Die Fragen zur Versicherungspflicht sind dann in Folgeverfahren zu klären. 

2. Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen, § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV n.F.

Es ist ab sofort möglich, das Statusfeststellungsverfahren auch für sogenannte Dreiecksverhältnisse – ein Dienstleister (Auftraggeber) setzt einen Spezialisten (Auftragnehmer) bei einem Dritten (Endkunden) im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages ein – durchzuführen (BT-Drs. 19/29893, 29). In diesen Dreiecksverhältnissen kann es sich um eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung oder aber um „echte“ Dienst-/Werkverträge handeln. 

Die Beurteilung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erstreckt sich zukünftig auf das gesamte Auftragsverhältnis. Es wird folglich nicht nur festgestellt, welche Form von Erwerbsverhältnis vorliegt, abhängige oder selbstständige Beschäftigung, sondern auch zu wem das Vertragsverhältnis besteht. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, kann auch der Endkunde die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren beantragen. 

3. Antragsrecht bereits vor Tätigkeitsaufnahme, § 7a Abs. 4a SGB IV n.F.

Zukünftig kann die Entscheidung auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden (Prognoseentscheidung). 

Da eine Prognoseentscheidung entgegen der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung selbstständiger und abhängiger Beschäftigung nicht auf die gelebten Verhältnisse abstellen kann, sind nicht nur die schriftlichen Vertragsbedingungen zugrunde zu legen, sondern auch die Angaben der Beteiligten, wie das Vertragsverhältnis konkret ausgefüllt und gelebt werden soll (beabsichtigte Umstände der Vertragsdurchführung, vorgestellte Vertragswirklichkeit), relevant. Die Verfahrensbeteiligen müssen mithin bereits bei Antragstellung die tatsächlichen Umstände skizzieren können. Dabei können Musterverträge, Checklisten oder sonstige Abstimmungen zur Vertragsdurchführung herangezogen werden und die Prognoseentscheidung beeinflussen. Bei Abweichungen des tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisses trifft die Verfahrensbeteiligten eine Mitteilungspflicht innerhalb eines Monats und der DRV kann die Prognoseentscheidung aufheben. 

4. Gruppenfeststellung, § 7a Abs. 4b SGB IV n.F.

Auf Antrag nimmt der DRV auf Grundlage eines Einzelfalls gutachterlich zu gleichgelagerten Fällen Stellung (sogenannte Gruppenfeststellung). Nach § 7 a Abs. 4 b Satz 2 SGB IV sind Auftragsverhältnisse gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung für andere Versicherungsträger kommt der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu, so dass auch eine abweichende Beurteilung möglich ist. 

Praxishinweis

Auch wenn materiell-rechtliche Abgrenzungskriterien weiterhin nicht festgelegt sind, wird das Verfahren für die Praxis durchaus vereinfacht. Ob damit der gewünschte Beschleunigungseffekt eintritt, wird sich zeigen. Jedoch wird sich nun bereits vor Aufnahme einer unklar einzuordnenden Beschäftigung und mithin bei Vertragsgestaltung die Frage stellen, ob vorsorglich das Statusfeststellungsverfahren – ggf. sogar in Kombination mit einer Gruppenfeststellung – sinnvollerweise durchgeführt werden sollte.

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