31.07.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juli 2020

Die Missstände in der Fleischindustrie und die Folgen für den Fremdpersonaleinsatz

Die Corona-Pandemie hat viele Folgen. So sind der Öffentlichkeit angesichts der hohen Infektionszahlen in bundesweiten Schlachthöfen unübersehbar einige Missstände in der Fleischindustrie vor Augen geführt worden. Das Bundeskabinett reagierte umgehend und kündigte für die Fleischindustrie das Verbot von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung an. Für andere Branchen bleibt der Fremdpersonaleinsatz (zunächst) zulässig.    

Sachverhalt

In der Fleischindustrie werden Aufträge regelmäßig an Subunternehmer im Wege des Werkvertrags fremdvergeben. Die Subunternehmen, häufig mit Unternehmenssitz in Osteuropa, setzen eigene Mitarbeiter auf den Schlachthöfen ein. Die damit im Zusammenhang stehenden Arbeitsbedingungen stehen seit langer Zeit in der Kritik. Ende Mai 2020 entwickelten sich mehrere Schlachthöfe in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein zu Infektions-Hotspots der Corona-Pandemie. Im Juni 2020 musste ein Produktionsstopp für einen Schlachthof in Rheda-Wiedenbrück nach einem Corona-Ausbruch bei 1.400 Beschäftigten verhängt werden.

Rechtliche Grundlagen: Der Werkvertrag

Der Werkvertrag kann zwischen einem Auftraggeber und einer Privatperson oder einem Unternehmen mit eigenen Beschäftigten (beide: Werkvertragsnehmer) geschlossen werden. Es wird die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg geschuldet (BAG v. 25. September 2013 — 10 AZR 282/12). Der Werkvertragsnehmer organisiert seine Arbeitsleistung selbstständig und schuldet den Erfolg der konkret vereinbarten Leistung. Der Auftraggeber hat nur ein eingeschränktes, werkbezogenes Weisungsrecht im Sinne des § 645 BGB. Soziale Arbeitnehmerschutzvorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz finden zwischen dem Auftraggeber und dem Werkvertragsnehmer keine Anwendung. Mithin werden die Mitarbeiter des Subunternehmers regelmäßig zu kritischen Arbeitsbedingungen tätig. Die Regelungen zur Arbeitszeit sowie zum Arbeitsschutz werden missachtet und die Mindestanforderungen an Hygiene in den werkseigenen Unterkünften nicht erfüllt. Diese Umgebung förderte die Verbreitung von COVID19, so dass die Bundesregierung einschritt. 

Eckpunktepapier vom 20. Mai 2020

Das Bundeskabinett beschloss am 20. Mai 2020 das Eckpunktepapier „Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft“. Neben der Sicherstellung der Arbeits-, Infektions-, und Gesundheitsschutzstandards soll ab dem 1. Januar 2021 das Schlachten und Verarbeiten von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft nur noch von eigenen Arbeitnehmern des Betriebs zulässig sein. Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung sind damit  nicht mehr zulässig. Die Durchsetzung des Verbots soll durch Informationsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern sowie hohe Bußgelder gewährleistet werden. Zur Sicherstellung der Arbeitszeitregelungen wird die digitale Zeiterfassung zwingend eingeführt. 

Folgen für den Einsatz von Fremdpersonal 

Die Vermeidung des Missbrauchs von Werkverträgen ist nicht nur in der Fleischindustrie sondern allgemeinhin Gegenstand jahrelanger Diskussionen. Bereits im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode in 2013 ist dieses Ziel festgehalten. Zum 1. April 2017 wurde zunächst die Arbeitnehmerüberlassung erheblich stärker reglementiert und durch die Offenlegungspflicht die Vereinbarung von sogenannten Scheinwerkverträgen sanktioniert. Die nunmehr vom Bundeskabinett beschlossenen Einschränkungen des Fremdpersonaleinsatzes finden zunächst nur für die Unternehmen der Fleischindustrie Anwendung. Damit bleibt der Fremdpersonaleinsatz in anderen Branchen wie bisher möglich und angesichts des Fachkräftemangels werden viele Branchen auch hierauf nicht verzichten können. Das grundlegende Verbot des Fremdpersonaleinsatzes für die Fleischindustrie lässt aber auch für andere Branchen mittelfristig weitere Einschränkungen und strengere Kontrollen erwarten. Werkverträge dürfen nicht zur Umgehung der Arbeitnehmerschutzvorschriften genutzt werden. Daher sollten sämtliche Unternehmen, die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere mit Blick auf das eingeschränkte Weisungsrecht – einhalten, die Vertragsgrundlagen entsprechend gestalten und die Durchführung der Verträge nachhalten.

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