26.02.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Februar 2021

Mitbestimmung des Betriebsrats eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts in der Corona-Pandemie

LAG Köln vom 22. Januar 2021 – 9 TaBV 58/20

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Krankenhaus-Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung über die Ausgestaltung eines Besucherkonzepts während der SARS-COV2-Pandemie zugesprochen. Der Betriebsrat dürfe mitbestimmen, weil es sich um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handele.

Sachverhalt

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu Beginn dieses Jahres mit folgendem Fall zu beschäftigen: Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 850 Mitarbeitern. Sie hatte im Zuge der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt. 

Entscheidung

Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts bestätigt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich laut Landesarbeitsgericht Köln auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. § 5 Abs. 1 der Nordrhein-Westfälischen Corona-Schutzverordnung stelle eine solche Rahmenvorschrift dar, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bezweckt. Konkret heißt es in § 5 Abs. 1:

„Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege, ambulante Pflegedienste und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.  Besuche sind auf der Basis eines ein-richtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Insbesondere müssen die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt und Besuche, die aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) oder zur seelsorgerischen Betreuung erforderlich sind, infektionsschutzgerecht ermöglicht werden. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender. Zu weitergehenden Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesonderte Regelungen erlassen.“

Nach dieser Vorschrift müsse das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Besuche seien lediglich auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besucherkonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber den Mitarbeitern. Für die Umsetzung der RKI-Empfehlung bestehe – anders als etwa bei einer auf das Krankenhaus bezogenen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.

Einordnung in die weitere Rechtsprechung

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben (vgl. nur BAG vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15). Das Bundesarbeitsgericht hatte in besagter Entscheidung aber auch klargestellt, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erst einsetzt, wenn eine konkrete Gefährdungslage mit Blick auf die in der jeweiligen Rahmenvorschrift angesprochenen Gefahren festgestellt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll also ein ausuferndes Mitbestimmungsrecht auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vermieden werden. Das Erfordernis einer feststehenden oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellenden Gefährdung gilt gleichermaßen für die Mitbestimmung bei Maßnahmen nach anderen Rahmenvorschriften als § 3 Abs. 1 ArbSchG (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Verwendung von Arbeitsmitteln, Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration etc.). Im Falle des Landesarbeitsgerichts Köln ging es um die Corona-Schutzverordnung. Diese verwies auf die Empfehlung und Richtlinien des RKI. Das RKI empfahl (Stand 8. Dezember 2020) für den klinischen Bereich folgende Besucherregelung:

  • Soziale Kontakte sollen möglichst über Telekommunikation anstatt über persönliche Besuche erfolgen. 
  • Besuche sind auf ein Minimum zu beschränken und zeitlich zu begrenzen. 
  • Besucher sind zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen (Abstand von mind. 1,5m zum Patienten, Tragen eines Schutzkittels und eines dicht anliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes, Händedesinfektion beim Verlassen des Patientenzimmers) zu unterweisen. 

Da es sich bei den Empfehlungen um Mindeststandards handelte, welche die Arbeitgeberin und der Betriebsrat im Interesse eines stärkeren Gesundheitsschutzes übertreffen durften, sah das Landesarbeitsgericht Köln einen Gestaltungsspielraum für den Betriebsrat eröffnet. Dieser Argumentation lässt sich gleichwohl entgegenhalten, dass ein Übertreffen der insoweit vorliegenden Mindeststandards weniger den Arbeitnehmerschutz, als dem Schutz der Patienten und Besucher dienen dürfte. Gegen den Beschluss war jedoch nach § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben. 

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