03.11.2023Fachbeitrag

Update ESG Nr. 2

Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen

Die jüngst von der ESMA (European Securities and Markets Authority) veröffentlichte Marktanalyse bezüglich der Verwendung von Begriffen aus dem ESG Bereich in Fondsnamen kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass derartige Namensgebungen zunehmen, aber auch von potenziellen Investoren zunehmend gefordert bzw. erwartet werden.
 
Bedingt durch und im Sinne des European Green Deal steigt die Nachfrage an nachhaltigen Investitionen. Zur Bestimmung, ob eine Investition als solche zu qualifizieren ist, bedient sich der potenzielle Investor in der Regel zunächst den deskriptiven Elementen des Namens und der Beschreibung bzw. der Bewerbung eines Investitionsfonds. Aufgrund der starken Signalwirkung, die diese Elemente habe, dürfen sie keine irreführenden oder fehlerhaften Angaben enthalten. Solche sind im Nachhaltigkeitsbereich insbesondere dann anzunehmen, wenn die Angaben als „Greenwashing“ zu qualifizieren sind.

Da der Name eines Fonds für einen potenziellen Investor eine starke Signalwirkung hat, kann durch diesen ein falscher bzw. irreführender Eindruck bei dem potenziellen Investor entstehen. Sowohl die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), als auch die ESMA haben die Gefahr vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen im Fondsnamen erkannt und sind daher jeweils bemüht, Richtlinien für die Zulässigkeit von nachhaltigen Fondsbezeichnungen zu schaffen.

BaFin Richtlinienentwurf

Die BaFin veröffentlichte Anfang August 2021 den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltig ausgerichtete Investmentvermögen, welcher Vorgaben dazu enthält, wie inländisches Publikumsinvestmentvermögen künftig ausgestaltet werden soll, damit es als nachhaltig bezeichnet oder explizit nachhaltig vertrieben werden kann. Im Rahmen der BaFin-Jahrespressekonferenz 2022 hat diese jedoch mitgeteilt, dass sie die Richtlinie vorerst zurückstellt. Aufgrund dessen ist dieser Entwurf formal (noch) nicht anwendbar. Jedoch wendet die BaFin in ihrer Aufsichtspraxis bestimmte Grundsätze an, die bereits in diesen Konsultationsentwurf aufgestellt wurden.

Gemäß diesen Grundsätzen darf Investitionsvermögen z. B. nur als nachhaltig benannt und/oder vermarktet werden, wenn die Anlagebedingungen eine Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Vermögensgegenstände von 75 % vorsehen, eine nachhaltige Anlagestrategie, wie zum Beispiel in Form eines „Best-In-Class“-Ansatzes, verfolgen oder ein nachhaltiger Index im Rahmen einer passiven Anlagestrategie nachgebildet wird.

Reaktionen aus Wirtschaft auf BaFin-Aufsichtspraxis

Sowohl der deutsche Fondsverband BVI, als auch der Vorstandsvorsitzende des Fondsdienstleisters Real I.S. AG und Vize-Präsident des Spitzenverbandes ZIA, Jochen Schenk, kritisieren die durch die BaFin vorgestellte Anwendungspraxis, insbesondere weil (i) ein Alleingang der BaFin angesichts der umfangreichen EU-Initiativen zur Nachhaltigkeit kontraproduktiv sei und dem Fondsstandort Deutschland schade sowie (ii) die Anwendung eines zurückgestellten unverbindlichen Entwurfs die im Genehmigungsverfahren erforderliche Rechtssicherheit vermissen lasse.

Parallele Regelungsbestrebungen der ESMA

Die ESMA veröffentlichte im November 2022 einen von der BaFin abweichenden Konsultationsentwurf zu Leitlinien für Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden. Die ESMA stellte in Aussicht, dass im Herbst des Jahres 2023 die Konsultation abgeschlossen und die finale Leitlinie veröffentlicht werden würden. Diesen Zeitplan hat die ESMA nicht eingehalten. Jedoch veröffentlichte die EMSA Anfang Oktober 2023 eine Marktanalyse, welche sich mit der Verwendung derartiger Fondsnamen beschäftigte und welche ausweislich der Zusammenfassung bei der Beratung bezüglich der Leitlinien Einfluss finden sollen. Einen neuen Zeitplan für die Veröffentlichung der finalen Leitlinie hat die ESMA aber nicht genannt.

ESMA Konsultationsentwurf November 2022

Der Vorschlag der ESMA umfasst im Wesentlichen drei Hauptaussagen:
 

  1. Wenn ESG-bezogene Begriffe in Fondsnamen verwendet werden, müssen mindestens 80 % der Investments ökologische oder soziale Merkmale oder nachhaltige Investmentziele im Einklang mit der verbindlichen Investmentstrategie erfüllen (entsprechend des Ausweises in den Produkt-Templates gem. Annex I und II der RTS zu der Offenlegungsverordnung).
  2. Die Verwendung des Begriffs „nachhaltig“ im Fondsnamen soll darüber hinaus nur zulässig sein, wenn innerhalb der 80 % Investments mind. 50 % nachhaltige Investitionen i.S.v. Art. 2 Abs. 17 der Offenlegungsverordnung getätigt werden.
  3. Die Verwendung des Wortes „Impact“ oder „Impact Investing“ oder eines anderen wirkungsbezogenen Begriffs sollte nur von Fonds verwendet werden, die zudem mit der Absicht getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite auch positive, messbare soziale oder ökologische Auswirkungen zu erzielen.

Vergleich BaFin zu ESMA Richtlinien

Grundsätzlich verfolgen beide Richtlinienentwürfe den gleichen Zweck, nämlich dass den Fondserstellern Leitlinien an die Hand gegeben werden, anhand welcher die Namensfindung erleichtert wird und die Unsicherheiten bezüglich des Genehmigungsverfahrens der Ersteller reduziert werden.

Die konkreten Ausgestaltungen sind jedoch insofern unterschiedlich, als dass die ESMA wegen der gegenständlichen ESG-Begriffe konkreten Bezug auf bereits bestehende europäische Regelungswerke nimmt. Außerdem weichen die jeweiligen prozentualen Mindestanforderungen voneinander ab.

Fazit

Zwar können anhand der beiden Entwürfe allgemeine Grundsätze bzw. Maßstäbe ermittelt werden, an welchen sich die Initiatoren von Investmentfonds orientieren können, aber es mangelt an verbindlichen und konkreten Angaben. Insbesondere eine einheitliche Genehmigungspraxis auf internationaler und europäischer Ebene wäre insoweit wünschenswert.

Die derzeitigen Unsicherheiten schaden zudem dem Fondsstandort Deutschland. Sie haben das Potenzial dazu, die Ersteller daran zu hindern – trotz eventuell tatsächlich vorliegender Qualifikation der Fonds als ESG-begriffskonform – solche Begriffe in den Namen zu verwenden. Da potenzielle Investoren jedoch zunehmend auf derartige Schlagworte im Namen eines Fonds achten, entsteht den deutschen Fondserstellern ein Nachteil.

Aber auch europäisch betrachtet bedarf es einer finalen Leitlinie zur Orientierung. Dass Fondsersteller derzeit auf Rechtsakte bezüglich vergleichbarer Bereiche und Entwürfe zurückgreifen müssen, erschwert allen am Genehmigungsverfahren Beteiligten die Arbeit und erfordert einen erhöhten Ressourceneinsatz.

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