05.02.2024Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 38

Update zum ELTIF 2.0: Verwaltungspraxis der BaFin und technische Regulierungsstandards (RTS) zur neuen ELTIF-Verordnung

Hintergrund

Die Verordnung (EU) 2015/760 vom 29. April 2015 (nachfolgend „ELTIF-Verordnung“) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für europäische langfristige Investmentfonds (nachfolgend „ELTIF“). ELTIF sollen Anlegern die langfristige Beteiligung an Infrastrukturprojekten, nicht börsennotierten Unternehmen oder börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen und auf diese Weise zur Finanzierung der Realwirtschaft der Europäischen Union beitragen.

Im Jahr 2022 wurde die ELTIF-Verordnung umfassend novelliert (nachfolgend „ELTIF-Novellierung"). Durch die ELTIF-Novellierung sollen regulatorische Hürden abgebaut und die Investition in ELTIF einer breiten Masse an (Klein-)Anlegern zugänglich gemacht werden. Über wesentliche Neuerungen durch die ELTIF-Novellierung haben wir bereits mit dem Update Investmentfonds Nr. 31 vom 13. Januar 2023 berichtet.

Verwaltungspraxis der BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) hat Ende des Jahres 2023 mit diversen Verbänden der Branche zwei Workshops zum Thema „ELTIF 2.0“ durchgeführt und ihre Verwaltungspraxis zur ELTIF-Novellierung diskutiert. Die wesentlichen Parameter der Verwaltungspraxis haben wir in dem Update Investmentfonds Nr. 35 vom 8. November 2023 dargestellt.

Am 1. Februar 2024 hat die BaFin nun die finale Fassung der FAQ zur ELTIF-Verordnung auf ihrer Website veröffentlicht (nachfolgend „FAQ“). Die FAQ befassen sich mit verschiedenen praxisrelevanten Fragen, wie etwa dem Zulassungsverfahren, den zulässigen Rechtsformen, der Laufzeit des ELTIF bis hin zu den Anlagebedingungen und Vertriebsanforderungen. Insgesamt hat die BaFin die ELTIF-Novellierung flexibel ausgelegt. Das gilt etwa für die Frage der Nutzung der bisherigen KVG-Erlaubnis für den ELTIF sowie der Frage der nach dem KAGB zulässigen Rechtsformen. 

Hervorzuheben ist, dass – ausweislich der FAQ – ein geschlossenes Sondervermögen als ELTIF aufgelegt werden kann. Dieses geschlossene Sondervermögen kann allerdings nicht nur – wie eigentlich in § 139 S. 2 KAGB vorgesehen – als Spezial-ELTIF strukturiert werden. Vielmehr gilt hier der Vorrang der ELTIF-Verordnung, sodass ELTIFs in der Rechtsform eines geschlossenen Sondervermögens auch als Publikums-AIF aufgelegt und damit an Privatanleger vertrieben werden dürfen.

Technische Regulierungsstandards

Am 19. Dezember 2023 hat die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA den Abschlussbericht mit den wichtigen technischen Regulierungsstandards (nachfolgend „RTS“) für die ELTIF-Novellierung veröffentlicht. Anders als das FAQ ist die Anpassung der RTS noch nicht verabschiedet. Kontrovers werden die Liquiditätsanforderungen für ELTIF mit Rückgaberechten diskutiert, sodass ungewiss ist, ob die RTS von der Kommission angenommen werden.

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