27.04.2021Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 23

BaFin-Entwurf von Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen vorgelegt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) hat einen Entwurf von Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen vorgelegt, der insbesondere noch mit Branchenverbänden abgestimmt werden soll. Gegenstand der Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen ist ausschließlich die Ausgestaltung der Anlagebedingungen inländischer nachhaltiger Publikums-Investmentvermögen.

Hintergrund

Die BaFin möchte mit ihrem Entwurf von Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen insbesondere der Gefahr des „Greenwashings“ beim Vertrieb von als nachhaltig bezeichneten Investmentvermögen begegnen und hierdurch eine Irreführung der Anleger hinsichtlich der Nachhaltigkeit eines Investmentvermögens vermeiden. Hierbei soll durch die Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen sichergestellt werden, dass Investmentvermögen, die gegenüber dem Anleger als nachhaltig bezeichnet werden, auch über entsprechende verbindliche Vorgaben in ihren Anlagebedingungen verfügen.

Gemäß § 4 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „KAGB“) darf die Bezeichnung eines Investmentvermögens nicht irreführen. Entsprechendes gilt nach § 302 Absatz 1 Satz 2 KAGB im Hinblick auf die Werbung für Fondsprodukte. Um eine solche Irreführung in Bezug auf nachhaltige Produkten zu vermeiden, macht die BaFin mit den Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen von ihrer Befugnis nach § 4 Absatz 2 KAGB Gebrauch, über Richtlinien für den Regelfall festzulegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen entspricht.

Gleichzeitig können die hier näher beschriebenen Leitlinien aber keine Aussagen darüber treffen, ob und in welchen Fällen Investmentvermögen als nachhaltige Finanzprodukte im Sinne der Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 (nachfolgend „Offenlegungs-VO“) klassifiziert werden, da die Offenlegungs-VO höherrangiges Europarecht darstellt.

Begriff des nachhaltigen Investmentvermögens

Der Anwendungsbereich der Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen soll zunächst für jedes Investmentvermögen eröffnet sein, welches bereits im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweist. Beispielhaft werden hier in den Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen die Namensbestandteile „ESG“, „nachhaltig/sustainable“, „grün/green“ etc. genannt.

Darüber hinaus sollen unter den Begriff „nachhaltiges Investmentvermögen“ auch solche Investmentvermögen fallen, die dem Anleger gegenüber als nachhaltig vertrieben werden. Hierzu soll es beispielsweise ausreichen, wenn im Verkaufsprospekt bzw. in den Verkaufsunterlagen das Investmentvermögen als nachhaltig dargestellt wird. Dabei müssen Nachhaltigkeitsgesichtspunkte jedoch das bestimmende Merkmal bei der Verwaltung des Investmentvermögens sein. Sofern bei einem Investmentvermögen nachhaltige Merkmale lediglich neben anderen Aspekten gefördert und/oder beworben werden, liegt kein nachhaltiges Investmentvermögen im Sinne der Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen vor.

Besondere Anforderungen an nachhaltige Investmentvermögen

Soll ein Investmentvermögen als nachhaltiges Investmentvermögen aufgelegt werden, muss sich dies nicht nur in dessen Verkaufsunterlagen, sondern auch in den Anlagebedingungen widerspiegeln.

Dies kann grundsätzlich durch die Aufnahme einer Regelung in den Anlagegrenzen erfolgen, wonach das Investmentvermögen zu mindestens 90 Prozent in nachhaltige Vermögensgegenstände investiert sein muss. Die Anlagebedingungen sollten weitere Angaben darüber enthalten, welche Vermögensgegenstände als nachhaltig angesehen werden.

Sofern die Angabe einer festen Anlagegrenze sich nicht für die Anlagestrategie des nachhaltigen Investmentvermögens eignet, kann alternativ in den Anlagebedingungen deutlich gemacht werden, dass bei mindestens 90 Prozent des Investmentvermögens die Nachhaltigkeitsgesichtspunkte/-faktoren bei der Auswahl der Vermögensgegenstände von entscheidender Bedeutung sind bzw. dass bei der Verwaltung des gesamten Investmentvermögens eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt wird. Die besondere Rolle von Nachhaltigkeitsgesichtspunkten bzw. die nachhaltige Anlagestrategie ist in den Anlagebedingungen näher zu skizzieren.

Sofern laut der Anlagebedingungen ein nachhaltiger Index das Anlageuniversum des Investmentvermögens darstellt, sind in den Anlagebedingungen nähere Ausführungen zum Nachhaltigkeitscharakter dieses Index erforderlich. Der bloße Verweis auf die durch den Index-Anbieter festgestellte Nachhaltigkeit ist nach den Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen nicht ausreichend.

Fazit und Ausblick

Anbieter von inländischen nachhaltigen Publikums-Investmentvermögen müssen neben den Vorgaben der Offenlegungs-VO und den einschlägigen technischen Regulierungsstandards zukünftig auch die entsprechenden Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen berücksichtigen. Dies hat insbesondere in Form entsprechender Anlagebedingungen zu erfolgen. Die insoweit geltenden Vorgaben der Leitlinien für nachhaltige Investmentvermögen werden nach deren Finalisierung in einem weiteren Newsletter dargestellt.

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