10.05.2022Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 29

Änderung der Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen zum 28. Mai 2022

Die Musterwiderrufsbelehrungen der Anlagen 3 bis 3b des Artikels 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden mit Wirkung zum 28. Mai 2022 geändert.

Hintergrund und Änderung

Am 28. Mai 2022 tritt das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ (nachfolgend „Verbraucherschutzmodernisierungsgesetz“) in Kraft, welches verschiedene Verbraucherschutzvorgaben modernisieren soll.

Im Zuge des Verbraucherschutzmodernisierungsgesetzes wird der bisherige § 357a BGB, der die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen regelt, mit Wirkung zum 28. Mai 2022 zu § 357b BGB. Da u.a. in den Verbraucherinformationen nach Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB und den Musterwiderrufsbelehrungen der Anlage 3 bis 3b für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen auf § 357a BGB Bezug genommen wurde, sind daher verschiedene Folgeänderungen erforderlich geworden, die ebenfalls mit dem Verbraucherschutzmodernisierungsgesetz nachvollzogen worden sind.

Hierbei werden mit Wirkung zum 28. Mai 2022 in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nr. 12 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EGBGB jeweils die Wörter „§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt. Auch in den Musterwiderrufsbelehrungen der Anlagen 3 bis 3b zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB wird „§ 357a BGB“ durch die Angabe „§ 357b BGB" ersetzt.

Empfehlung

Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen besteht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gem. § 356 Abs. 3, S. 3 BGB bekanntlich keine Widerrufshöchstfrist. Ab dem 28. Mai 2022 sind daher im Vertrieb entsprechend angepasste Musterwiderrufsbelehrungen zu verwenden, um sich nicht dem Vorwurf der Verwendung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung auszusetzen. Bei noch im Vertrieb befindlichen Kapitalanlagen sollte darüber hinaus geprüft werden, ob sich in den Verbraucherinformationen nach Artikel 246b § 1 EGBGB oder anderen Verkaufsunterlagen Anpassungsbedarf hinsichtlich einer zielführenden Verweisung auf § 357b BGB ergibt.

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