27.01.2015Fachbeitrag

Update Compliance 3/2015

Bundesregierung plant Änderung des Korruptionsstrafrechts

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt. Neuerungen finden sich im zentralen Bereich der §§ 299, 331 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Entwurf dient vornehmlich der Umsetzung von EU-Recht; es überführt zudem Normen aus dem Nebenstrafrecht in das StGB.

Mit dem Gesetzesentwurf will das Bundesministerium der Justiz internationale Rechtsinstrumente umsetzen, um der zunehmend grenzüberschreitenden und internationalen Korruption zu begegnen. Zudem sollen Schmiergeldzahlungen in der Wirtschaft umfassender unter Strafe gestellt werden.

Erweiterung des § 299 StGB

Die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) setzt in ihrer aktuellen Fassung voraus, dass Gegenleistung für den versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil eine zukünftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb ist.
Nach den EU-Vorgaben muss der Tatbestand aber auch solche Fälle erfassen, in denen die Gegenleistung in einer Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen besteht, in dem der Bestochene selbst tätig ist. Der Gesetzesentwurf will – unter Beibehaltung des bisherigen Tatbestands – eine entsprechende Variante einführen. Das BMJ hält die Änderung für sachgerecht, weil § 299 StGB aktuell die erkauften Pflichtverletzungen außerhalb von Wettbewerbslagen nicht erfasse; zudem stärke die Neuerung das Vertrauen des Geschäftsherrn in seine Bediensteten.

Der Entwurf sieht folgende Fassung des § 299 StGB vor (Änderungen zur aktuellen Fassung sind durch Unterstreichung hervorgehoben):

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen
1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Einbeziehung des "Europäischen Amtsträgers" als tauglichen Adressaten der §§ 331 ff. StGB

Umfassend sind die Neuregelungen in §§ 331 ff. StGB: Der Entwurf fügt in die jeweiligen Absätze 1 der §§ 331-334 Strafgesetzbuch den „Europäischen Amtsträger“ und in die Absätze 2 das „Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union“ ein. Damit stellt er Bestechlichkeit und Bestechung sowie Vorteilgewährung bzw. -annahme von Amtsträgern und Richtern der EU einheitlich unter Strafe. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat Auswirkungen für die §§ 331, 333 StGB; für § 332 StGB gilt die Einbeziehung europäischer und sonst ausländischer Amtsträger zum Teil schon heute. Diese ist im EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) und im Internationalen Bestechungsgesetz (IntBestG) bereits seit Jahren geregelt.

Neu soll der § 335a Strafgesetzbuch eingefügt werden. Die Vorschrift weitet den Anwendungsbereich der §§ 332, 334 StGB auf Amtsträger und Richter ausländischer und internationaler Behörden aus und führt damit Reglungen zusammen, die aktuell in Art. 2 § 1 EUBestG sowie Art. 2 § 1 IntBestG verstreut sind. Neu ist allerdings, dass die Bestechung – anders als bisher – keinen Zusammenhang mit dem internationalen geschäftlichen Verkehr aufweisen muss. Abs. 2 des Entwurfs enthält eine Sonderreglung für Richter und Bedienstete des Internationalen Strafgerichtshofes. Für sie gelten nach dem Entwurf zusätzlich die §§ 331, 333 Strafgesetzbuch.

Änderung des Geldwäscherechts

Schließlich plant die Bundesregierung, die §§ 299, 335a StGB in den Vortatenkatalog der Geldwäsche aufzunehmen. Das bedeutet, dass die Verschleierung von Gegenständen aus diesen Taten (insbesondere Schmiergelder und andere korruptive Vorteile) eine strafbare Geldwäsche darstellen. Bislang waren nur die Taten gem. § 332 Abs. 1 und 3 und 334 StGB Vortaten der Geldwäsche.

Praxishinweis: Die geplante Neufassung des § 299 StGB gilt nicht für jede Pflichtverletzung des Bediensteten gegenüber seinem Unternehmen: Erfasst sind nur solche Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren und Dienstleistungen stehen und die im Interesse des Vorteilsgebers liegen. Der Gesetzentwurf weist darauf hin, dass die Annahme der Bestechung als solcher und sich daraus ergebende Compliance-Verstöße nicht reichen. Das Recht, einen Strafantrag zu stellen (§ 301 Strafgesetzbuch), soll in Fällen der neuen Begehungsvariante nur das geschädigte Unternehmen selbst haben.

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