18.03.2020FachbeitragCorona

Sondernewsletter Corona-Virus

Die Auswirkungen des Corona-Virus im (Fußball-)Profisport

Ausgangslage (am 18. März 2020)

Die europaweite Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) macht sich nun auch unmittelbar im Profisport bemerkbar. Die Folgen sind mittlerweile nicht nur Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit („Geisterspiele“) und die Aussetzung des Spielbetriebs von der Fußballbundesliga bis zur 3. Liga, sondern auch die Beendigung ganzer Wettbewerbe (zum Beispiel der Deutschen Eishockey Liga oder der Volleyball-Bundesliga). Die noch anstehenden Einschränkungen für Clubs und Verbände können derzeit noch nicht vollständig eingeschätzt werden. Es ist möglich, dass Clubs, wie zuletzt Hannover 96 oder Chelsea London, die komplette Profimannschaft in Quarantäne schicken müssen, was eine weitere Wettbewerbsteilnahme faktisch unmöglich macht. Darüber hat sich die UEFA entschlossen, die Fußball-Europameisterschaft 2020, die in 12 verschiedenen Ländern ausgetragen werden sollte, auf das Jahr 2021 zu verschieben. Aus diesen Einschränkungen ergeben sich für die Clubs weitere rechtliche Folgefragen, auf die sie vorbereitet sein müssen.

Kontaktpflege mit den zuständigen Behörden

Den Clubs ist grundsätzlich zu empfehlen, mit den zuständigen Behörden im stetigen Austausch zu sein, um handlungsfähig zu bleiben. Denn es kann jederzeit – sofern ohnehin noch nicht geschehen – ein Veranstaltungsverbot nach § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen werden. Die Zuständigkeit liegt hierfür – je nach Landesverordnung – bei den kommunalen Gesundheitsämtern.

Auswirkungen auf Sponsoringverträge

Die Durchführung von Geisterspielen oder die Absage von Spieltagen kann für die Clubs einschneidende Auswirkungen im Verhältnis zu ihren Sponsoringpartnern haben. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Trikot- und Bandenwerbung, da im Falle von Geisterspielen, aber besonders bei Spielabsagen, der Werbewert beeinträchtigt wird. Der Hauptzweck eines entsprechenden Werbevertrages liegt unstreitig in der Wahrnehmung der Werbung durch die Stadionbesucher und insbesondere die Fernsehzuschauer. Durch die Spielabsagen kommt es somit zu einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), so dass es aus Clubsicht empfehlenswert ist, ggf. Verhandlungen mit dem Vertragspartner aufzunehmen. Ein einseitiges Kündigungsrecht des Sponsors wird man aber wegen der Regelung in § 313 Abs. 3 S. 1 BGB nicht pauschal bestätigen können, sofern hierzu keine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen wurde. Im Übrigen kann aus Clubsicht argumentiert werden, dass jedenfalls durch eine – vom derzeitigen Rechteinhaber Sky angekündigte – Übertragung der Bundesligakonferenz im frei empfangbaren Fernsehen der Werbewert erhöht wird.

Wenn ein Club seine Werberechte an einen Sportvermarkter abgetreten hat, wird zu klären sein, wie die Vertragsgestaltung zwischen den Vertragsparteien erfolgt ist, insbesondere wer die Risiken bei einem Spielausfall zu tragen hat.

Beeinträchtigungen für Dienstleister

Für die Clubs ergeben sich auch im Verhältnis zu den weiteren Vertragspartnern und Dienstleistern wie etwa Catering- oder Sicherheitsunternehmen rechtliche Fragestellungen. Sowohl bei Geisterspielen als auch bei Spielabsagen werden die Dienstleistungen nicht mehr in der bisherigen Form abgerufen. Beispielsweise werden der Sicherheitsdienst und das Catering nicht mehr am Spieltag benötigt. Es ist dann zu klären, inwieweit Regelungen hierzu bereits bei Vertragsabschluss getroffen wurden und wer letztendlich das „Betriebsrisiko“ trägt. Hierbei können auch versicherungsrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle spielen.

Welches Schicksal haben Prämienvereinbarungen?

Die Verbreitung des Corona-Virus kann auch im Verhältnis zu den Spielern Auswirkungen haben. Im Falle einer Absage von Spieltagen stellt sich die Frage, wie mit etwaigen Auflauf, Tor-, Punkte- oder Saisonzielprämien umzugehen ist.

Haben die Spieler und Trainer auch dann noch Ansprüche auf etwaige Prämien gegen die Clubs? Könnten solche Ansprüche in dem Rechtsgedanken des § 162 BGB begründet sein? Clubs werden hier insbesondere argumentieren können, dass zumindest in Bezug auf die Auflauf-, Tor- und Punkteprämien bereits kein Anspruch auf einen Spieleinsatz besteht und der Club im Übrigen den Einsatz auch nicht treuwidrig nach § 162 BGB verhindert hat. Das Grundgehalt der Spieler ist jedoch nicht betroffen, so dass selbst im Falle von Spielabsagen der Anspruch auf Zahlung des Grundgehalts bestehen bleibt.

Kurzarbeit als Lösung? Oder gar Kündigungen?

Um die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus abzumildern, könnte aus Clubsicht über die Möglichkeit von Kurzarbeit nachgedacht werden. Insbesondere Clubs der 3. und 4. Liga werden aufgrund der fehlenden Zuschauereinnahmen wirtschaftlich hart betroffen sein, da die Zuschauereinnahmen im Vergleich zu Vereinen der Bundesliga und 2. Bundesliga einen wesentlich größeren Teil des Etats ausmachen. Als ultima ratio werden ggf. sogar (betriebsbedingte) Kündigungen nicht ausgeschlossen werden können. Alternativ können die Clubs auch über einvernehmliche Vertragsanpassungen nachdenken, um die Gehaltskosten abzumildern.

Anpassungen im Lizenzierungsverfahren?

Es stellt sich letztendlich auch die Frage, ob die aktuelle Spielzeit überhaupt bis zum letzten Spieltag fortgesetzt werden kann oder sogar der vorzeitige Abbruch der Spielzeit droht. Dabei müssen nicht nur Lösungen für den Auf- und Abstieg gefunden werden, es ist insbesondere auch zu klären, inwieweit eine Anpassung des Lizenzierungsverfahrens erforderlich ist, da sich die kalkulierten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Falle von Spielabsagen oder der Beendigung des Wettbewerbs nachhaltig verändern werden.

Spielbetrieb über den 30. Juni 2020 hinaus?

Durch die Verschiebung der Fußball-Europameisterschaft 2020 besteht für die Bundesliga und die 2. Bundesliga die Möglichkeit, den zurzeit unterbrochenen Spielbetrieb gegebenenfalls über den 30. Juni 2020 fortzusetzen. Hier gilt es allerdings Folgendes zu beachten: Soweit Spielerverträge zum 30. Juni 2020 auslaufen, die aktuelle Saison aber über den 30. Juni 2020 hinausläuft, sollten auslaufende Verträge befristet verlängert werden, damit der Spielerkader nicht vor Saisonende ausgedünnt wird. Eine weitere Befristung des Spielervertrags bis beispielsweise zum 31. Juli 2020 oder 31. August 2020 wäre gemäß § 14 Abs. 1 S. Nr. 4 TzBfG möglich. Ohne einen gültigen Arbeitsvertrag wäre ein weiterer Einsatz als Lizenzspieler über den 30. Juni 2020 nicht möglich. Sollte ein Lizenzspieler – wider Erwarten – einer befristeten Vertragsverlängerung nicht zustimmen, wäre zu klären, ob der Spielervertrag letztendlich auf das Saisonende – und gerade nicht auf den 30. Juni 2020 – befristet ist. Sollte die Deutsche Fußball Liga die laufende Saison über den 30. Juni 2020 hinaus verlängern, führt dies dann auch zu einem späteren Befristungsende des Arbeitsvertrags. Im Übrigen wäre zu klären, ob beide Vertragsparteien eine Laufzeit des Arbeitsvertrags bis zum Saisonende vereinbaren wollten. Wenn die Parteien vor Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgegangen wären, dass die Deutsche Fußball Liga das Saisonende verschieben könnte, hätten Sie eine entsprechende Vertragsanpassung bereits eingeschlossen. Somit kann man die Nebenpflicht des Lizenzspielers herleiten, einer entsprechenden Vertragsanpassung aufgrund einer Verlegung des Saisonendes zuzustimmen.

Stundung oder Gehaltsverzicht?

Um finanzielle Engpässe aufgrund der fehlenden Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu kompensieren, könnten mit den Lizenzspielern einvernehmliche Regelungen zur Stundung oder zu einem Gehaltsverzicht vereinbart werden. Bei einer Stundung könnte der Fälligkeitszeitpunkt verschoben werden, so dass die Gehaltszahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen müssen, wenn der Spielbetrieb fortgesetzt wird. Dann würden die Clubs die notwendigen TV-Einnahmen erzielen, um ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen.

Auf unserer Themenseite finden Sie weitere, täglich aktualisierte Hinweise zur Corona-Krise.

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