03.12.2018Fachbeitrag

zuerst erschienen in duz Wissenschaft & Management Ausgabe 09/2018

Mit einem Bein im Knast - Regeln für Fördermittel

Für Fördermittel von Bund, Ländern, Kommunen und Europäischer Union gelten strenge Regeln. Wer gegen sie verstößt, muss nicht nur mit Rückforderungen rechnen – sondern im Extremfall sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen.

So vielfältig die Fördertöpfe sind, so unterschiedlich sind die Anforderungen an die Bewilligung und Auszahlung projektbezogener Gelder. Wo manche Projektanträge „nur“ den Erfolg der Forschungsleistung verlangen, fordern andere eine detaillierte Dokumentation von Zwischenschritten und Arbeitszeiten. Das stellt die Drittmittelverwaltungen der Universitäten und insbesondere die Lehrstühle und ihre Projektleitungen vor administrative Herausforderungen.

Insbesondere die Dokumentation von Arbeitszeiten der Projektmitarbeiter erweist sich oftmals als neuralgischer Punkt. Das Projekt steht in den Startlöchern, hier liegt der Hauptfokus der Tätigkeit. Zeitnachweise und andere Dokumentationen werden vernachlässigt. Erst wenn die erste Auszahlung beantragt werden soll, stellt die Drittmittelverwaltung fest, dass etwas fehlt. Arbeitszeitennachweise werden hastig nachträglich erstellt. Dabei bleiben Krankheits- und Urlaubstage zumeist unberücksichtigt, genauso wie Dienstreisen für andere Projekte. Solche Unstimmigkeiten erkennen Rechnungsprüfer der Landesrechnungshöfe sofort; in der Folge drohen Rückforderungen oder schlimmstenfalls eine Strafanzeige.

Risiko Strafverfahren

Denn Falschangaben gegenüber Subventionsbehörden können mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264a des Strafgesetzbuches) setzt nicht voraus, dass ein Schaden entsteht. Selbst wenn die angegebene Arbeitszeit geleistet, aber einem falschen Tag zugeordnet wurde, ist der Tatbestand erfüllt. Das ist kleinlich und auf den ersten Blick wenig nachvollziehbar. Hinter der strengen Regelung steht aber das öffentliche Interesse an dem besonders sorgfältigen und nachprüfbaren Umgang mit Fördergeldern.

Falsche Angaben macht auch derjenige, der seinen motivierten 12-Stunden-Forschungstag in der Arbeitszeitendokumentation auf zwei Tage „verteilt“, etwa weil die Förderbedingungen eine Förderung von nur 8 Stunden Arbeit pro Tag zulassen. Auch hier drohen Rückforderung und Strafverfahren – obwohl die Arbeit geleistet ist.

Der Worst Case ist die zweckwidrige Verwendung von Drittmitteln: Wo mit projektbezogenen Geldern heimlich Finanzierungslücken an anderen Stellen gestopft werden, entsteht ein effektiver Schaden. Dann steht nicht nur Subventionsbetrug, sondern sogar „klassischer“ Betrug im Raum.

Kriminelle Energie ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Es genügt, wenn Drittmittelverwaltung, Projektleitung oder Mitarbeitende aus besonders grober Unachtsamkeit falsche subventionsrelevante Angaben gegenüber dem Träger machen. Das Gesetz spricht von „Leichtfertigkeit“, die von einigen Strafverfolgungsbehörden schon dann angenommen wird, wenn der Subventionsempfänger sich wissentlich nicht ausreichend mit den Förderbedingungen auseinandergesetzt hat.

Aufsichtspflichtverletzung

Ungemach droht auch der Universitätsleitung, wenn diese nicht für ausreichende Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen zur Vermeidung von Subventionsbetrug und anderen Straftaten gesorgt hat. Die Rede ist insoweit von sogenannten Compliance-Maßnahmen, die in der Privatwirtschaft inzwischen weitverbreitet sind, aber auch zum Pflichtenprogramm öffentlicher Institutionen gehören. Haben Aufsichtsfehler, also Mängel im Compliance-System, das Fehlverhalten von Lehrstuhlinhabern und Mitarbeitern begünstigt oder gar erst ermöglicht, droht dem Leitungspersonal der Universität eine Geldbuße wegen Aufsichtspflichtverletzung. Auch die Universität selbst kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Hinweis- und Anzeigepflichten

Wer Falschangaben, die zu einer Rückforderung von Mitteln berechtigen, erst nachträglich bemerkt, muss den Projektträger unverzüglich informieren. Das bestimmt das Subventionsgesetz. Wer die Berichtigung unterlässt, kann sich genauso strafbar machen wie derjenige, der die Falschangaben getätigt hat.

Öffentlich-rechtlich organisierte Universitäten müssen Hinweise auf strafbares Verhalten im Subventionsverfahren sogar der Staatsanwaltschaft anzeigen. Auch mit der Rechnungsprüfung befasste Behörden sind zur Strafanzeige verpflichtet – mit der Folge, dass gegen die die Falschangaben zu verantwortenden Personen Strafverfahren eingeleitet werden. Hierzu ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

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