29.10.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Oktober 2019

Außerordentliche Kündigung - üble Nachrede per WhatsApp

Verbreitet eine Arbeitnehmerin per WhatsApp das Gerücht, ein Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom  14. März 2019 - 17 Sa 52/18) nunmehr bestätigt. Eine solch üble Nachrede kann als schwerwiegender Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Sachverhalt

Die bei der Beklagten seit 15. Februar 2018 beschäftigte kaufmännische Angestellte obsiegte in I. Instanz vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az.: 24 Ca 1481/18) gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit.

Die Probezeit der Klägerin wurde auf sechs Monate vereinbart, in der eine zweiwöchige ordentliche Kündigungsfrist galt. Am 17. Februar 2018, zwei Tage nach Arbeitsaufnahme, erhielt die Klägerin in einem Gespräch mit Bekannten nach der Arbeit die Information, dass ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten ein bereits verurteilter Vergewaltiger sein soll. Dies kommunizierte die Klägerin im Anschluss an eine Kollegin, die bereits mehrere Jahre für die Beklagte arbeitet, per WhatsApp. In der Unterhaltung zwischen den Kolleginnen ging es darum, dass der vermeintlich verurteilte Kollege ein Vergewaltiger sei mit dem „ganz L. nichts mehr (...) zu tun haben“ will. Im Gesprächsverlauf redete die Klägerin auf ihre Kollegin ein, dass sie nicht mehr für das Unternehmen arbeiten und sich lieber etwas anderes suchen sollte.

Entscheidung

Die in der Vorinstanz unterlegene Beklagte hatte in II. Instanz vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg. Das LAG sieht eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB als gerechtfertigt an, da der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB erfüllt. Dieser setzt die Verbreitung von ehrenrührigen Tatsachen gegenüber mindestens einem Dritten voraus. Hierbei muss dem Täter nicht klar sein, dass seine Behauptungen wahr sind. Das LAG sah in der vermeintlich vertrauensvollen Kontaktaufnahme zu der Kollegin, die sie erst seit zwei Tagen kannte, diesen Straftatbestand als erfüllt an. Somit liegt ein die fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigender Grund vor.

Auch die Interessenabwägung des LAG ging zu Lasten der Klägerin. Das Recht der Klägerin, ihre Meinung frei zu äußern sowie die Sorge um ihr eigenes Wohl (einschließlich das ihrer Kollegin) konnte dem Recht der persönlichen Ehre des Betroffenen nicht entgegengehalten werden. 

Darüber hinaus ging das LAG von der Tatsache aus, dass die Klägerin erst seit zwei Tagen im Betrieb der Beklagten beschäftigt war. Sie hat somit keinen „Vertrauensvorschuss“ verdient, der die Kontaktaufnahme zu einer falschen Ansprechpartnerin hätte rechtfertigen können. Eine Abmahnung war in diesem Fall ebenfalls entbehrlich.

Praxishinweis

Mitarbeiter, die ein Gerücht verbreiten, können für ihr Handeln nicht nur strafrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich sanktioniert werden. Der Straftatbestand der üblen Nachrede rechtfertigt insofern eine ordentliche, wenn nicht sogar außerordentliche Kündigung. Art. 5 GG schützt den Verbreitenden insofern nur innerhalb der allgemeinen Gesetze, nicht also vor den Straftatbeständen gemäß §§ 185 ff. StGB. Eine Abmahnung ist in solchen Fällen tendenziell dann nicht notwendig, wenn der Mitarbeiter nicht (ernstlich) davon ausgehen konnte, sein an den Tag gelegtes Verhalten würde unternehmensseitig toleriert.

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