23.01.2017Fachbeitrag

Update Compliance 1/2017

Contra Panama: Referentenentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sieht Transparenzpflichten für Domizilgesellschaften vor

Die Affäre um die Panama-Papers nimmt das Bundesfinanzministerium zum Anlass, mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 01.11.2016 den Weg zu weiteren Gesetzesverschärfungen vor allem im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts einzuschlagen. Dabei stehen vor allem die sog. Domizilgesellschaften als Vehikel der Steuerumgehung im Fokus. Hier sollen nicht nur Unternehmen, sondern auch Finanzdienstleistern straf- bzw. bußgeldbewehrte Pflichten auferlegt werden.

Im Fokus stehen vor allem ausländische Beteiligungen und sog. „Drittstaaten-Gesellschaften“

Zukünftig soll dem Steuerpflichtigen sowohl der Erwerb, die Veräußerung und die wirtschaftliche Tätigkeit von ausländischen Beteiligungen mitgeteilt werden, wenn die Beteiligung mindestens 10% am Kapital oder Vermögen (mittelbare und unmittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) beträgt oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro umfasst. Die Mitteilungspflicht soll auch Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften (Sitz und Geschäftsleitung außerhalb der EU oder EFTA) betreffen - und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige formal an ihnen beteiligt ist. Es soll ausreichen, dass ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft ausgeübt werden kann.

Die Ausgestaltung der Mitteilungsverpflichtung und die Folgen eines Verstoßes

Die Mitteilungen sollen erstmals in der Steuererklärung 2018 gemacht werden. Im Zusammenhang mit Drittstaaten-Gesellschaften soll die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängert und dem Steuerpflichtigen eine Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren für Aufzeichnungen und Unterlagen über die Beziehung zu der Gesellschaft und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben auferlegt werden.

Das Schwert des Verfahrensrechts wird zusätzlich noch dadurch geschärft, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung darstellen soll. Damit wäre insoweit eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung würde zudem automatisch auf 10 Jahre verlängert. In den übrigen Fällen ist ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bedroht.

Die Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften

Der Referentenentwurf reagiert mit der Forderung einer Mitteilungspflicht Dritter auf die Erfahrungen der Vergangenheit, dass solche Gesellschaften in vielen Fällen von Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche empfohlen oder aktiv eingerichtet worden sind, um ihren Kunden Zugang zu Domiziladressen zu verschaffen.

Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht droht den Finanzdienstleistungsunternehmen nicht nur ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, sie sollen für die verursachten Steuerausfälle auch haften.

Praxishinweis

Steuerpflichtige mit einer umfangreichen Beteiligungsstruktur werden bei Umsetzung des Entwurfs zur Vermeidung strafrechtlicher bzw. bußgeldrechtlicher Folgen darauf bedacht sein, ihre ausländischen Beteiligungen sowie die Geschäftsbeziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften zu katalogisieren. Sämtliche Veränderungen in der Beteiligungsstruktur sollten durch entsprechende organisatorische Maßnahmen an der Stelle im Unternehmen zusammenlaufen, die für die Mitteilungspflicht Verantwortung trägt. Es bietet sich an, dies im Rahmen eines bestehenden steuerlichen internen Kontrollsystems zu organisieren. Für Finanzinstitute wird sich die Frage stellen, ob das Anbieten von Produkten unter Einbeziehung von Drittstaaten-Gesellschaften vor dem Hintergrund des Haftungsrisikos weiterhin Sinn macht. Für den Fall der Fortsetzung dieser Geschäftsstrategie müsste sichergestellt sein, dass sämtliche Informationen  zentral erfasst und standardisiert aufbereitet werden. Die bestehenden internen Kontrollsysteme sollten dann um entsprechende Anweisungen und Prozesse erweitert werden.

Ob der Referentenentwurf im Hinblick auf die im Herbst stattfindende Bundestagswahl noch in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird, bleibt abzuwarten. Bei der Bereitschaft der Politik, Verschärfungen im Steuerrecht wegen der gesamtpolitischen Wetterlage „durchzuwinken“, werden sich die Steuerpflichtigen in diesem Fall wohl auf eine Umsetzung einrichten müssen.

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